Papier: 02.05.01 Definition des Begriffs der Sabotage

Originalversion

1 Als Definition des Begriffs der Sabotage wird vorgeschlagen:
2
3 Nutzung von IT und des Internets zur absichtlichen
4 Beeinträchtigung und Zerstörung von wirtschaftlichen,
5 staatlichen oder gesellschaftlichen Rechtsgütern, die für
6 die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und die
7 Gesamtwirtschaft bedeutsam sind , um ein ideologisches,
8 politisches oder wirtschaftliches Ziel durchzusetzen.
9
10 Ein Arbeitsbegriff ist erforderlich, da der Terminus der
11 Sabotage uneinheitlich verwandt wird:
12
13  „Sachen, die in erhöhtem Maße der Gefahr eines
14 gemeingefährlichen Missbrauchs (Sabotage) ausgesetzt
15 sind“[FN: Sonntag, IT-Sicherheit kritischer Infrastrukturen,
16 2005, S. 153, unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, JZ
17 1983, 104 f., der selbst allerdings den Begriff „Sabotage“
18 nicht nennt.],
19
20  „absichtliche [planmäßige] Beeinträchtigung der
21 Leistungsfähigkeit politischer, militärischer oder
22 wirtschaftlicher Einrichtungen durch [passiven] Widerstand,
23 Störung des Arbeitsablaufs oder Beschädigung und Zerstörung
24 von Anlagen, Maschinen o.Ä.“[FN: Duden, Das große Wörterbuch
25 der deutschen Sprache, 3. Aufl. 1999, Bd. 7.],
26
27  „aewusste Beeinträchtigung von militärischen oder
28 politischen Aktionen oder von Produktionsabläufen zum
29 Beispiel durch (passiven) Widerstand oder durch Zerstörung
30 wichtiger Anlagen und Einrichtungen.“[FN: Brockhaus – Die
31 Enzyklopädie: in 24 Bänden, 20. Aufl. 1998, Bd. 18.].
32
33 Konkretere und präziser gefasste Begriffe finden sich im
34 Strafgesetzbuch, namentlich in §§ 87, 88, 109e und 303b
35 StGB. Demnach definiert § 87 Absatz 2 StGB die
36 Sabotagehandlungen als:
37
38 „1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306 bis
39 306c, 307 bis 309, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2,
40 der §§ 317 oder 318 verwirklichen, und
41
42 2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die
43 Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen
44 Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen
45 Unternehmens dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine
46 dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt,
47 verändert oder unbrauchbar gemacht oder daß die für den
48 Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.“
49
50 Im Kern enthält Nummer 2 die auch hier relevante Definition,
51 die allerdings verengt ist auf den Schutz bestimmter
52 kritischer Einrichtungen und Infrastrukturen oder
53 Unternehmen.
54 Breiter ist demgegenüber in § 303b StGB der Begriff der
55 Computersabotage angelegt, der schon bei einer erheblichen
56 Störung einer (bedeutsamen) Datenverarbeitung eingreift, sei
57 es durch Dateneingabe oder Manipulation von
58 Datenverarbeitungsanlagen oder Datenträgern (Absatz 1).
59 Strafverschärfend wirken auch hier nach Absatz 4 Nummer 3
60 Angriffe auf für die Sicherheit der Bundesrepublik
61 Deutschland lebenswichtigen Einrichtungen.
62
63 Daraus wird die uneinheitliche Verwendung deutlich:
64 Computersabotage reiht sich in die EDV-bezogenen Delikte
65 ein, während Sabotage nach § 87 StGB deutlich auf die
66 Gefährdungen des Gemeinwesens bezogen ist. Die
67 Computersabotage nach § 303b StGB gehört daher eher in den
68 anderweitig zu diskutierenden Zusammenhang der Kriminalität
69 im Internet.[FN: Vgl. hierzu die Ausführungen in Kapitel
70 II.II.3.] Auch die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 2011
71 folgt dieser Gewichtung, indem sie Computersabotage im Sinne
72 von § 303b StGB als einen Bestandteil von „IuK-Kriminalität
73 im engeren Sinne“ qualifiziert.[FN: BMI, Polizeiliche
74 Kriminalstatistik 2011, S. 4, abrufbar unter:
75 http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2
76 012/PKS2011.pdf?__blob=publicationFile; im Cybercrime
77 Bundeslagebild 2010 des BKA wird hierfür der Begriff
78 „Cybercrime im engeren Sinne“ verwendet, der wiederum
79 definiert wird als alle Straftaten, die unter Ausnutzung der
80 Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) oder gegen
81 diese begangen werden und bei denen Elemente der
82 elektronischen Datenverarbeitung (EDV) wesentlich für die
83 Tatausführung sind, vgl. BKA, Cybercrime Bundeslagebild
84 2010, S. 5, abrufbar unter:
85 http://www.bka.de/nn_224082/SharedDocs/Downloads/DE/Publikat
86 ionen/JahresberichteUndLagebilder/Cybercrime/cybercrime2010,
87 templateId=raw,property=publicationFile.pdf/cybercrime2010.p
88 df]
89 Sabotage ist schließlich gegenüber terroristischen Akten der
90 umfassendere Begriff, da Terrorismus hier als Akte
91 krimineller Vereinigungen im Sinne von § 129a StGB
92 verstanden wird.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Als Definition des Begriffs der Sabotage wird vorgeschlagen:
2
3 Nutzung von IT und des Internets zur absichtlichen
4 Beeinträchtigung und Zerstörung von wirtschaftlichen,
5 staatlichen oder gesellschaftlichen Rechtsgütern, die für
6 die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und die
7 Gesamtwirtschaft bedeutsam sind , um ein ideologisches,
8 politisches oder wirtschaftliches Ziel durchzusetzen.
9
10 Ein Arbeitsbegriff ist erforderlich, da der Terminus der
11 Sabotage uneinheitlich verwandt wird:
12
13  „Sachen, die in erhöhtem Maße der Gefahr eines
14 gemeingefährlichen Missbrauchs (Sabotage) ausgesetzt
15 sind“[FN: Sonntag, IT-Sicherheit kritischer Infrastrukturen,
16 2005, S. 153, unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, JZ
17 1983, 104 f., der selbst allerdings den Begriff „Sabotage“
18 nicht nennt.],
19
20  „absichtliche [planmäßige] Beeinträchtigung der
21 Leistungsfähigkeit politischer, militärischer oder
22 wirtschaftlicher Einrichtungen durch [passiven] Widerstand,
23 Störung des Arbeitsablaufs oder Beschädigung und Zerstörung
24 von Anlagen, Maschinen o.Ä.“[FN: Duden, Das große Wörterbuch
25 der deutschen Sprache, 3. Aufl. 1999, Bd. 7.],
26
27  „aewusste Beeinträchtigung von militärischen oder
28 politischen Aktionen oder von Produktionsabläufen zum
29 Beispiel durch (passiven) Widerstand oder durch Zerstörung
30 wichtiger Anlagen und Einrichtungen.“[FN: Brockhaus – Die
31 Enzyklopädie: in 24 Bänden, 20. Aufl. 1998, Bd. 18.].
32
33 Konkretere und präziser gefasste Begriffe finden sich im
34 Strafgesetzbuch, namentlich in §§ 87, 88, 109e und 303b
35 StGB. Demnach definiert § 87 Absatz 2 StGB die
36 Sabotagehandlungen als:
37
38 „1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306 bis
39 306c, 307 bis 309, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2,
40 der §§ 317 oder 318 verwirklichen, und
41
42 2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die
43 Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen
44 Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen
45 Unternehmens dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine
46 dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt,
47 verändert oder unbrauchbar gemacht oder daß die für den
48 Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.“
49
50 Im Kern enthält Nummer 2 die auch hier relevante Definition,
51 die allerdings verengt ist auf den Schutz bestimmter
52 kritischer Einrichtungen und Infrastrukturen oder
53 Unternehmen.
54 Breiter ist demgegenüber in § 303b StGB der Begriff der
55 Computersabotage angelegt, der schon bei einer erheblichen
56 Störung einer (bedeutsamen) Datenverarbeitung eingreift, sei
57 es durch Dateneingabe oder Manipulation von
58 Datenverarbeitungsanlagen oder Datenträgern (Absatz 1).
59 Strafverschärfend wirken auch hier nach Absatz 4 Nummer 3
60 Angriffe auf für die Sicherheit der Bundesrepublik
61 Deutschland lebenswichtigen Einrichtungen.
62
63 Daraus wird die uneinheitliche Verwendung deutlich:
64 Computersabotage reiht sich in die EDV-bezogenen Delikte
65 ein, während Sabotage nach § 87 StGB deutlich auf die
66 Gefährdungen des Gemeinwesens bezogen ist. Die
67 Computersabotage nach § 303b StGB gehört daher eher in den
68 anderweitig zu diskutierenden Zusammenhang der Kriminalität
69 im Internet.[FN: Vgl. hierzu die Ausführungen in Kapitel
70 II.II.3.] Auch die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 2011
71 folgt dieser Gewichtung, indem sie Computersabotage im Sinne
72 von § 303b StGB als einen Bestandteil von „IuK-Kriminalität
73 im engeren Sinne“ qualifiziert.[FN: BMI, Polizeiliche
74 Kriminalstatistik 2011, S. 4, abrufbar unter:
75 http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2
76 012/PKS2011.pdf?__blob=publicationFile; im Cybercrime
77 Bundeslagebild 2010 des BKA wird hierfür der Begriff
78 „Cybercrime im engeren Sinne“ verwendet, der wiederum
79 definiert wird als alle Straftaten, die unter Ausnutzung der
80 Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) oder gegen
81 diese begangen werden und bei denen Elemente der
82 elektronischen Datenverarbeitung (EDV) wesentlich für die
83 Tatausführung sind, vgl. BKA, Cybercrime Bundeslagebild
84 2010, S. 5, abrufbar unter:
85 http://www.bka.de/nn_224082/SharedDocs/Downloads/DE/Publikat
86 ionen/JahresberichteUndLagebilder/Cybercrime/cybercrime2010,
87 templateId=raw,property=publicationFile.pdf/cybercrime2010.p
88 df]
89 Sabotage ist schließlich gegenüber terroristischen Akten der
90 umfassendere Begriff, da Terrorismus hier als Akte
91 krimineller Vereinigungen im Sinne von § 129a StGB
92 verstanden wird.

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