02.05.01 Definition des Begriffs der Sabotage

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    1 Als Definition des Begriffs der Sabotage wird vorgeschlagen:
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    3 Nutzung von IT und des Internets zur absichtlichen
    4 Beeinträchtigung und Zerstörung von wirtschaftlichen,
    5 staatlichen oder gesellschaftlichen Rechtsgütern, die für
    6 die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und die
    7 Gesamtwirtschaft bedeutsam sind , um ein ideologisches,
    8 politisches oder wirtschaftliches Ziel durchzusetzen.
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    10 Ein Arbeitsbegriff ist erforderlich, da der Terminus der
    11 Sabotage uneinheitlich verwandt wird:
    12
    13  „Sachen, die in erhöhtem Maße der Gefahr eines
    14 gemeingefährlichen Missbrauchs (Sabotage) ausgesetzt
    15 sind“[FN: Sonntag, IT-Sicherheit kritischer Infrastrukturen,
    16 2005, S. 153, unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, JZ
    17 1983, 104 f., der selbst allerdings den Begriff „Sabotage“
    18 nicht nennt.],
    19
    20  „absichtliche [planmäßige] Beeinträchtigung der
    21 Leistungsfähigkeit politischer, militärischer oder
    22 wirtschaftlicher Einrichtungen durch [passiven] Widerstand,
    23 Störung des Arbeitsablaufs oder Beschädigung und Zerstörung
    24 von Anlagen, Maschinen o.Ä.“[FN: Duden, Das große Wörterbuch
    25 der deutschen Sprache, 3. Aufl. 1999, Bd. 7.],
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    27  „aewusste Beeinträchtigung von militärischen oder
    28 politischen Aktionen oder von Produktionsabläufen zum
    29 Beispiel durch (passiven) Widerstand oder durch Zerstörung
    30 wichtiger Anlagen und Einrichtungen.“[FN: Brockhaus – Die
    31 Enzyklopädie: in 24 Bänden, 20. Aufl. 1998, Bd. 18.].
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    33 Konkretere und präziser gefasste Begriffe finden sich im
    34 Strafgesetzbuch, namentlich in §§ 87, 88, 109e und 303b
    35 StGB. Demnach definiert § 87 Absatz 2 StGB die
    36 Sabotagehandlungen als:
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    38 „1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306 bis
    39 306c, 307 bis 309, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2,
    40 der §§ 317 oder 318 verwirklichen, und
    41
    42 2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die
    43 Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen
    44 Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen
    45 Unternehmens dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine
    46 dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt,
    47 verändert oder unbrauchbar gemacht oder daß die für den
    48 Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.“
    49
    50 Im Kern enthält Nummer 2 die auch hier relevante Definition,
    51 die allerdings verengt ist auf den Schutz bestimmter
    52 kritischer Einrichtungen und Infrastrukturen oder
    53 Unternehmen.
    54 Breiter ist demgegenüber in § 303b StGB der Begriff der
    55 Computersabotage angelegt, der schon bei einer erheblichen
    56 Störung einer (bedeutsamen) Datenverarbeitung eingreift, sei
    57 es durch Dateneingabe oder Manipulation von
    58 Datenverarbeitungsanlagen oder Datenträgern (Absatz 1).
    59 Strafverschärfend wirken auch hier nach Absatz 4 Nummer 3
    60 Angriffe auf für die Sicherheit der Bundesrepublik
    61 Deutschland lebenswichtigen Einrichtungen.
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    63 Daraus wird die uneinheitliche Verwendung deutlich:
    64 Computersabotage reiht sich in die EDV-bezogenen Delikte
    65 ein, während Sabotage nach § 87 StGB deutlich auf die
    66 Gefährdungen des Gemeinwesens bezogen ist. Die
    67 Computersabotage nach § 303b StGB gehört daher eher in den
    68 anderweitig zu diskutierenden Zusammenhang der Kriminalität
    69 im Internet.[FN: Vgl. hierzu die Ausführungen in Kapitel
    70 II.II.3.] Auch die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 2011
    71 folgt dieser Gewichtung, indem sie Computersabotage im Sinne
    72 von § 303b StGB als einen Bestandteil von „IuK-Kriminalität
    73 im engeren Sinne“ qualifiziert.[FN: BMI, Polizeiliche
    74 Kriminalstatistik 2011, S. 4, abrufbar unter:
    75 http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2
    76 012/PKS2011.pdf?__blob=publicationFile; im Cybercrime
    77 Bundeslagebild 2010 des BKA wird hierfür der Begriff
    78 „Cybercrime im engeren Sinne“ verwendet, der wiederum
    79 definiert wird als alle Straftaten, die unter Ausnutzung der
    80 Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) oder gegen
    81 diese begangen werden und bei denen Elemente der
    82 elektronischen Datenverarbeitung (EDV) wesentlich für die
    83 Tatausführung sind, vgl. BKA, Cybercrime Bundeslagebild
    84 2010, S. 5, abrufbar unter:
    85 http://www.bka.de/nn_224082/SharedDocs/Downloads/DE/Publikat
    86 ionen/JahresberichteUndLagebilder/Cybercrime/cybercrime2010,
    87 templateId=raw,property=publicationFile.pdf/cybercrime2010.p
    88 df]
    89 Sabotage ist schließlich gegenüber terroristischen Akten der
    90 umfassendere Begriff, da Terrorismus hier als Akte
    91 krimineller Vereinigungen im Sinne von § 129a StGB
    92 verstanden wird.