Papier: 02.04 Sabotage
Originalversion
1 | I. Wissensvermittlung |
2 | |
3 | 1. Überblick und Eingrenzung des Themenfeldes „Sabotage“ |
4 | |
5 | a) Begriff der Sabotage |
6 | Zur Eingrenzung des Themenfeldes „Sabotage“ ist es |
7 | aufschlussreich, die vorhande-nen Normen des Strafrechts zu |
8 | untersuchen, die sich dem Wortlaut nach auf Sabota-geakte |
9 | beziehen. Dies sind im StGB die §§ 87, 88, 109e und 303b. |
10 | Während sich die drei erstgenannten Normen in den |
11 | Abschnitten „Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“ |
12 | und „Straftaten gegen die Landesverteidigung“ verorten |
13 | lassen, ist § 303b StGB Teil des Abschnittes |
14 | „Sachbeschädigung“ und wird in seinem Grundtat-bestand § |
15 | 303c StGB zufolge nur auf Antrag oder bei öffentlichem |
16 | Interesse verfolgt. Die Verortung unmittelbar im Anschluss |
17 | an das Delikt der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sowie das |
18 | geringe Strafmaß von bis zu drei Jahren Haft lassen den |
19 | Straftatbestand als einen geringen Verstoß gegen die |
20 | Rechtsordnung erscheinen. Lediglich besonders schwere Fälle |
21 | der ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde betreffenden |
22 | Tatvariante (§ 303b Abs. 2 i.V.m. Abs. IV StGB) sehen als |
23 | Qualifikation eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten |
24 | (bis hin zu zehn Jahren) vor und werden von Amts wegen |
25 | verfolgt. Ein besonders schwerer Fall liegt bspw. vor, wenn |
26 | durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit |
27 | lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die |
28 | Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt |
29 | wird (§ 303b IV Nr. 3 StGB). Die unterschiedliche |
30 | systematische Verortung im StGB mag zunächst einmal den |
31 | Schluss nahe legen, dass sich Sabotageakte hinsichtlich des |
32 | Ausmaßes ihrer Folgen in verschiedenen Dimensionen abspielen |
33 | können. Die folgenden Ausführungen sollen sich weder im |
34 | Aufbau an den genannten Normen des StGB orientieren noch |
35 | inhaltlich auf diese beschränkt bleiben. Dennoch mag ein die |
36 | Computersabotage betreffender Aspekt hier den entscheidenden |
37 | Hinweis zu Eingrenzung des Umfangs der Ausführungen geben: |
38 | Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 2010 [FN: |
39 | Polizeiliche Kriminalstatistik 2010, abrufbar unter: |
40 | http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2 |
41 | 011/PKS2010.pdf?__blob=publicationFile.] bezeichnet |
42 | Computersabotage i.S.v. § 303b StGB als einen Bestandteil |
43 | von „IuK-Kriminalität im engeren Sinne“ [FN: PKS 2010, S. 4; |
44 | im Cybercrime Bundeslagebild 2010 des BKA wird hierfür der |
45 | Begriff „Cybercrime im engeren Sinne“ verwendet, der |
46 | wiederum definiert wird als alle Straftaten, die unter |
47 | Ausnutzung der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) |
48 | oder gegen diese begangen werden und bei denen Elemente der |
49 | elektronischen Datenverarbeitung (EDV) wesentlich für die |
50 | Tatausführung sind, vgl. Cybercrime Bundeslagebild 2010, S. |
51 | 5.] Da dieser Bereich bereits Gegenstand der Ausführungen |
52 | zum Thema „Krimi-nalität im Internet“ ist, sollte Sabotage |
53 | i.S.v. § 303b StGB im Folgenden außer Be-tracht bleiben. |
54 | Diese Ausgrenzung lässt sich auf einen größeren Maßstab |
55 | übersetzen, indem der Rahmen der folgenden Ausführungen |
56 | beschränkt wird auf Sabotageakte, deren Ausmaß [beträchtlich |
57 | ist]. |
58 | Dies führt im Ergebnis zu der Definition von Sabotage, wie |
59 | sie für die folgenden Ausführungen verwendet werden soll: |
60 | Nutzung von IT und Internet zur absichtlichen |
61 | Beeinträchtigung und Zerstörung von wirtschaftlichen oder |
62 | staatlichen Rechtsgütern mit dem Ziel der Durchsetzung eines |
63 | ideologischen/politischen/wirtschaflichen Ziels |
64 | Von dieser begrifflichen Umschreibung sollen Sabotageakte |
65 | umfasst werden, die in der öffentlichen Wahrnehmung dem |
66 | Begriff des Terrorismus zugeordnet werden, wenngleich |
67 | Sabotage nicht grundsätzlich unter diesen Begriff fällt. Der |
68 | Begriff des Terrorismus ist weder selbsterklärend noch wird |
69 | dieser in der öffentlichen Debatte immer besonders |
70 | trennscharf und klar definiert verwendet. |
71 | |
72 | b) Bedeutung des Internets für den Bereich der Sabotage |
73 | |
74 | 2. Denkbare Akteure / Konstellationen |
75 | a) Staat (Angreifer) – Staat (Angriffsziel) |
76 | b) Staat (Angreifer) – Wirtschaft (Angriffsziel) |
77 | c) Politische Gruppierung (Angreifer) – Staat (Angriffsziel) |
78 | d) Politische Gruppierung (Angreifer) – Wirtschaft |
79 | (Angriffsziel) |
80 | e) Wirtschaft (Angreifer) – Wirtschaft (Angriffsziel) |
81 | f) Politische Gruppierung (Angreifer) – Politische |
82 | Gruppierung (Angriffsziel) |
83 | |
84 | 3. Angriffsmittel / Methoden / Ursachen |
85 | a) Z.B. Einsatz von Schadsoftware zur Sabotage |
86 | b) Z.B. Fehlendes Sicherheitsbewusstsein / -verhalten |
87 | |
88 | 4. Technische und sonstige Schutzmöglichkeiten |
89 | |
90 | 5. Vorhandene Regelungen und Maßnahmen zum Schutz |
91 | a) § 87 StGB (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken) [FN: § 87 |
92 | Abs. 2 StGB lautet: „Sabotagehandlungen im Sinne des Abs. 1 |
93 | sind 1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, [...] |
94 | 317 [...] StGB verwirklichen, und 2. andere Hand-lungen, |
95 | durch die der Betrieb eines für die Landesverteidigung, den |
96 | Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für |
97 | die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch |
98 | verhindert oder gestört wird, dass eine dem Betrieb dienende |
99 | Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder |
100 | unbrauchbar ge-macht oder dass die für den Betrieb bestimmte |
101 | Energie entzogen wird.“] |
102 | b) § 88 StGB (Verfassungsfeindliche Sabotage) |
103 | c) § 109e Abs. 1 StGB (Sabotagehandlungen an |
104 | Verteidigungsmitteln) [FN: § 109e Abs. 1 StGB lautet: „Wer |
105 | ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder An-lage, die ganz |
106 | oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der |
107 | Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt |
108 | zerstört, beschädigt, verändert, unbrauchbar macht oder |
109 | beseitigt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik |
110 | Deutschland, die Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben |
111 | gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu |
112 | fünf Jahren be-straft.“] |
113 | d) § 109f StGB (Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst) |
114 | e) § 317 StGB (Störung von Telekommunikationsanlagen) [FN: § |
115 | 317 Abs. 1 StGB lautet: „Wer den Betrieb einer öffentlichen |
116 | Zwecken dienenden Tele-kommunikationsanlage dadurch |
117 | verhindert oder gefährdet, dass er eine dem Betrieb dienende |
118 | Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder |
119 | un-brauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte |
120 | elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu |
121 | fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“] |
122 | f) Versagen der strafrechtlichen Schutznormen |
123 | |
124 | II. Schriftliche Beiträge / Diskussion / Experten |
125 | |
126 | 1. Risikoeinschätzung (Diskussion / Experten) |
127 | a) Bedrohte Akteure (Staat, Wirtschaft, Gesellschaft) |
128 | b) Bedrohte Rechtsgüter |
129 | c) Wahrscheinlichkeit |
130 | d) Motivation |
131 | |
132 | 2. Strategie |
133 | |
134 | III. Handlungsmöglichkeiten zur Umsetzung der Strategie |
135 | |
136 | 1. Betroffene Rechtsgüter |
137 | |
138 | 2. Abwägung / Verhältnismäßigkeit |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | I. Wissensvermittlung |
2 | |
3 | 1. Überblick und Eingrenzung des Themenfeldes „Sabotage“ |
4 | |
5 | a) Begriff der Sabotage |
6 | Zur Eingrenzung des Themenfeldes „Sabotage“ ist es |
7 | aufschlussreich, die vorhande-nen Normen des Strafrechts zu |
8 | untersuchen, die sich dem Wortlaut nach auf Sabota-geakte |
9 | beziehen. Dies sind im StGB die §§ 87, 88, 109e und 303b. |
10 | Während sich die drei erstgenannten Normen in den |
11 | Abschnitten „Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“ |
12 | und „Straftaten gegen die Landesverteidigung“ verorten |
13 | lassen, ist § 303b StGB Teil des Abschnittes |
14 | „Sachbeschädigung“ und wird in seinem Grundtat-bestand § |
15 | 303c StGB zufolge nur auf Antrag oder bei öffentlichem |
16 | Interesse verfolgt. Die Verortung unmittelbar im Anschluss |
17 | an das Delikt der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sowie das |
18 | geringe Strafmaß von bis zu drei Jahren Haft lassen den |
19 | Straftatbestand als einen geringen Verstoß gegen die |
20 | Rechtsordnung erscheinen. Lediglich besonders schwere Fälle |
21 | der ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde betreffenden |
22 | Tatvariante (§ 303b Abs. 2 i.V.m. Abs. IV StGB) sehen als |
23 | Qualifikation eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten |
24 | (bis hin zu zehn Jahren) vor und werden von Amts wegen |
25 | verfolgt. Ein besonders schwerer Fall liegt bspw. vor, wenn |
26 | durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit |
27 | lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die |
28 | Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt |
29 | wird (§ 303b IV Nr. 3 StGB). Die unterschiedliche |
30 | systematische Verortung im StGB mag zunächst einmal den |
31 | Schluss nahe legen, dass sich Sabotageakte hinsichtlich des |
32 | Ausmaßes ihrer Folgen in verschiedenen Dimensionen abspielen |
33 | können. Die folgenden Ausführungen sollen sich weder im |
34 | Aufbau an den genannten Normen des StGB orientieren noch |
35 | inhaltlich auf diese beschränkt bleiben. Dennoch mag ein die |
36 | Computersabotage betreffender Aspekt hier den entscheidenden |
37 | Hinweis zu Eingrenzung des Umfangs der Ausführungen geben: |
38 | Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 2010 [FN: |
39 | Polizeiliche Kriminalstatistik 2010, abrufbar unter: |
40 | http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2 |
41 | 011/PKS2010.pdf?__blob=publicationFile.] bezeichnet |
42 | Computersabotage i.S.v. § 303b StGB als einen Bestandteil |
43 | von „IuK-Kriminalität im engeren Sinne“ [FN: PKS 2010, S. 4; |
44 | im Cybercrime Bundeslagebild 2010 des BKA wird hierfür der |
45 | Begriff „Cybercrime im engeren Sinne“ verwendet, der |
46 | wiederum definiert wird als alle Straftaten, die unter |
47 | Ausnutzung der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) |
48 | oder gegen diese begangen werden und bei denen Elemente der |
49 | elektronischen Datenverarbeitung (EDV) wesentlich für die |
50 | Tatausführung sind, vgl. Cybercrime Bundeslagebild 2010, S. |
51 | 5.] Da dieser Bereich bereits Gegenstand der Ausführungen |
52 | zum Thema „Krimi-nalität im Internet“ ist, sollte Sabotage |
53 | i.S.v. § 303b StGB im Folgenden außer Be-tracht bleiben. |
54 | Diese Ausgrenzung lässt sich auf einen größeren Maßstab |
55 | übersetzen, indem der Rahmen der folgenden Ausführungen |
56 | beschränkt wird auf Sabotageakte, deren Ausmaß [beträchtlich |
57 | ist]. |
58 | Dies führt im Ergebnis zu der Definition von Sabotage, wie |
59 | sie für die folgenden Ausführungen verwendet werden soll: |
60 | Nutzung von IT und Internet zur absichtlichen |
61 | Beeinträchtigung und Zerstörung von wirtschaftlichen oder |
62 | staatlichen Rechtsgütern mit dem Ziel der Durchsetzung eines |
63 | ideologischen/politischen/wirtschaflichen Ziels |
64 | Von dieser begrifflichen Umschreibung sollen Sabotageakte |
65 | umfasst werden, die in der öffentlichen Wahrnehmung dem |
66 | Begriff des Terrorismus zugeordnet werden, wenngleich |
67 | Sabotage nicht grundsätzlich unter diesen Begriff fällt. Der |
68 | Begriff des Terrorismus ist weder selbsterklärend noch wird |
69 | dieser in der öffentlichen Debatte immer besonders |
70 | trennscharf und klar definiert verwendet. |
71 | |
72 | b) Bedeutung des Internets für den Bereich der Sabotage |
73 | |
74 | 2. Denkbare Akteure / Konstellationen |
75 | a) Staat (Angreifer) – Staat (Angriffsziel) |
76 | b) Staat (Angreifer) – Wirtschaft (Angriffsziel) |
77 | c) Politische Gruppierung (Angreifer) – Staat (Angriffsziel) |
78 | d) Politische Gruppierung (Angreifer) – Wirtschaft |
79 | (Angriffsziel) |
80 | e) Wirtschaft (Angreifer) – Wirtschaft (Angriffsziel) |
81 | f) Politische Gruppierung (Angreifer) – Politische |
82 | Gruppierung (Angriffsziel) |
83 | |
84 | 3. Angriffsmittel / Methoden / Ursachen |
85 | a) Z.B. Einsatz von Schadsoftware zur Sabotage |
86 | b) Z.B. Fehlendes Sicherheitsbewusstsein / -verhalten |
87 | |
88 | 4. Technische und sonstige Schutzmöglichkeiten |
89 | |
90 | 5. Vorhandene Regelungen und Maßnahmen zum Schutz |
91 | a) § 87 StGB (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken) [FN: § 87 |
92 | Abs. 2 StGB lautet: „Sabotagehandlungen im Sinne des Abs. 1 |
93 | sind 1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, [...] |
94 | 317 [...] StGB verwirklichen, und 2. andere Hand-lungen, |
95 | durch die der Betrieb eines für die Landesverteidigung, den |
96 | Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für |
97 | die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch |
98 | verhindert oder gestört wird, dass eine dem Betrieb dienende |
99 | Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder |
100 | unbrauchbar ge-macht oder dass die für den Betrieb bestimmte |
101 | Energie entzogen wird.“] |
102 | b) § 88 StGB (Verfassungsfeindliche Sabotage) |
103 | c) § 109e Abs. 1 StGB (Sabotagehandlungen an |
104 | Verteidigungsmitteln) [FN: § 109e Abs. 1 StGB lautet: „Wer |
105 | ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder An-lage, die ganz |
106 | oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der |
107 | Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt |
108 | zerstört, beschädigt, verändert, unbrauchbar macht oder |
109 | beseitigt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik |
110 | Deutschland, die Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben |
111 | gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu |
112 | fünf Jahren be-straft.“] |
113 | d) § 109f StGB (Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst) |
114 | e) § 317 StGB (Störung von Telekommunikationsanlagen) [FN: § |
115 | 317 Abs. 1 StGB lautet: „Wer den Betrieb einer öffentlichen |
116 | Zwecken dienenden Tele-kommunikationsanlage dadurch |
117 | verhindert oder gefährdet, dass er eine dem Betrieb dienende |
118 | Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder |
119 | un-brauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte |
120 | elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu |
121 | fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“] |
122 | f) Versagen der strafrechtlichen Schutznormen |
123 | |
124 | II. Schriftliche Beiträge / Diskussion / Experten |
125 | |
126 | 1. Risikoeinschätzung (Diskussion / Experten) |
127 | a) Bedrohte Akteure (Staat, Wirtschaft, Gesellschaft) |
128 | b) Bedrohte Rechtsgüter |
129 | c) Wahrscheinlichkeit |
130 | d) Motivation |
131 | |
132 | 2. Strategie |
133 | |
134 | III. Handlungsmöglichkeiten zur Umsetzung der Strategie |
135 | |
136 | 1. Betroffene Rechtsgüter |
137 | |
138 | 2. Abwägung / Verhältnismäßigkeit |
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