02.04 Sabotage

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    1 I. Wissensvermittlung
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    3 1. Überblick und Eingrenzung des Themenfeldes „Sabotage“
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    5 a) Begriff der Sabotage
    6 Zur Eingrenzung des Themenfeldes „Sabotage“ ist es
    7 aufschlussreich, die vorhande-nen Normen des Strafrechts zu
    8 untersuchen, die sich dem Wortlaut nach auf Sabota-geakte
    9 beziehen. Dies sind im StGB die §§ 87, 88, 109e und 303b.
    10 Während sich die drei erstgenannten Normen in den
    11 Abschnitten „Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“
    12 und „Straftaten gegen die Landesverteidigung“ verorten
    13 lassen, ist § 303b StGB Teil des Abschnittes
    14 „Sachbeschädigung“ und wird in seinem Grundtat-bestand §
    15 303c StGB zufolge nur auf Antrag oder bei öffentlichem
    16 Interesse verfolgt. Die Verortung unmittelbar im Anschluss
    17 an das Delikt der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sowie das
    18 geringe Strafmaß von bis zu drei Jahren Haft lassen den
    19 Straftatbestand als einen geringen Verstoß gegen die
    20 Rechtsordnung erscheinen. Lediglich besonders schwere Fälle
    21 der ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde betreffenden
    22 Tatvariante (§ 303b Abs. 2 i.V.m. Abs. IV StGB) sehen als
    23 Qualifikation eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten
    24 (bis hin zu zehn Jahren) vor und werden von Amts wegen
    25 verfolgt. Ein besonders schwerer Fall liegt bspw. vor, wenn
    26 durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit
    27 lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die
    28 Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt
    29 wird (§ 303b IV Nr. 3 StGB). Die unterschiedliche
    30 systematische Verortung im StGB mag zunächst einmal den
    31 Schluss nahe legen, dass sich Sabotageakte hinsichtlich des
    32 Ausmaßes ihrer Folgen in verschiedenen Dimensionen
    33 abspielen können. Die folgenden Ausführungen sollen sich
    34 weder im Aufbau an den genannten Normen des StGB
    35 orientieren noch inhaltlich auf diese beschränkt bleiben.
    36 Dennoch mag ein die Computersabotage betreffender Aspekt
    37 hier den entscheidenden Hinweis zu Eingrenzung des Umfangs
    38 der Ausführungen geben: Die Polizeiliche Kriminalstatistik
    39 (PKS) 2010 [FN: Polizeiliche Kriminalstatistik 2010,
    40 abrufbar unter:
    41 http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2
    42 011/PKS2010.pdf?__blob=publicationFile.] bezeichnet
    43 Computersabotage i.S.v. § 303b StGB als einen Bestandteil
    44 von „IuK-Kriminalität im engeren Sinne“ [FN: PKS 2010, S.
    45 4; im Cybercrime Bundeslagebild 2010 des BKA wird hierfür
    46 der Begriff „Cybercrime im engeren Sinne“ verwendet, der
    47 wiederum definiert wird als alle Straftaten, die unter
    48 Ausnutzung der Informations- und Kommunikationstechnik
    49 (IuK) oder gegen diese begangen werden und bei denen
    50 Elemente der elektronischen Datenverarbeitung (EDV)
    51 wesentlich für die Tatausführung sind, vgl. Cybercrime
    52 Bundeslagebild 2010, S. 5.] Da dieser Bereich bereits
    53 Gegenstand der Ausführungen zum Thema „Krimi-nalität im
    54 Internet“ ist, sollte Sabotage i.S.v. § 303b StGB im
    55 Folgenden außer Be-tracht bleiben. Diese Ausgrenzung lässt
    56 sich auf einen größeren Maßstab übersetzen, indem der
    57 Rahmen der folgenden Ausführungen beschränkt wird auf
    58 Sabotageakte, deren Ausmaß [beträchtlich ist].
    59 Dies führt im Ergebnis zu der Definition von Sabotage, wie
    60 sie für die folgenden Ausführungen verwendet werden soll:
    61 Nutzung von IT und Internet zur absichtlichen
    62 Beeinträchtigung und Zerstörung von wirtschaftlichen oder
    63 staatlichen Rechtsgütern mit dem Ziel der Durchsetzung
    64 eines ideologischen/politischen/wirtschaflichen Ziels
    65 Von dieser begrifflichen Umschreibung sollen Sabotageakte
    66 umfasst werden, die in der öffentlichen Wahrnehmung dem
    67 Begriff des Terrorismus zugeordnet werden, wenngleich
    68 Sabotage nicht grundsätzlich unter diesen Begriff fällt.
    69 Der Begriff des Terrorismus ist weder selbsterklärend noch
    70 wird dieser in der öffentlichen Debatte immer besonders
    71 trennscharf und klar definiert verwendet.
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    73 b) Bedeutung des Internets für den Bereich der Sabotage
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    75 2. Denkbare Akteure / Konstellationen
    76 a) Staat (Angreifer) – Staat (Angriffsziel)
    77 b) Staat (Angreifer) – Wirtschaft (Angriffsziel)
    78 c) Politische Gruppierung (Angreifer) – Staat (Angriffsziel)
    79 d) Politische Gruppierung (Angreifer) – Wirtschaft
    80 (Angriffsziel)
    81 e) Wirtschaft (Angreifer) – Wirtschaft (Angriffsziel)
    82 f) Politische Gruppierung (Angreifer) – Politische
    83 Gruppierung (Angriffsziel)
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    85 3. Angriffsmittel / Methoden / Ursachen
    86 a) Z.B. Einsatz von Schadsoftware zur Sabotage
    87 b) Z.B. Fehlendes Sicherheitsbewusstsein / -verhalten
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    89 4. Technische und sonstige Schutzmöglichkeiten
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    91 5. Vorhandene Regelungen und Maßnahmen zum Schutz
    92 a) § 87 StGB (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken) [FN: §
    93 87 Abs. 2 StGB lautet: „Sabotagehandlungen im Sinne des
    94 Abs. 1 sind 1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e,
    95 [...] 317 [...] StGB verwirklichen, und 2. andere
    96 Hand-lungen, durch die der Betrieb eines für die
    97 Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen
    98 Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen
    99 Unternehmens dadurch verhindert oder gestört wird, dass
    100 eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt,
    101 beseitigt, verändert oder unbrauchbar ge-macht oder dass
    102 die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.“]
    103 b) § 88 StGB (Verfassungsfeindliche Sabotage)
    104 c) § 109e Abs. 1 StGB (Sabotagehandlungen an
    105 Verteidigungsmitteln) [FN: § 109e Abs. 1 StGB lautet: „Wer
    106 ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder An-lage, die ganz
    107 oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der
    108 Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt
    109 zerstört, beschädigt, verändert, unbrauchbar macht oder
    110 beseitigt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik
    111 Deutschland, die Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben
    112 gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
    113 fünf Jahren be-straft.“]
    114 d) § 109f StGB (Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst)
    115 e) § 317 StGB (Störung von Telekommunikationsanlagen) [FN:
    116 § 317 Abs. 1 StGB lautet: „Wer den Betrieb einer
    117 öffentlichen Zwecken dienenden Tele-kommunikationsanlage
    118 dadurch verhindert oder gefährdet, dass er eine dem Betrieb
    119 dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert
    120 oder un-brauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte
    121 elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
    122 fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“]
    123 f) Versagen der strafrechtlichen Schutznormen
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    125 II. Schriftliche Beiträge / Diskussion / Experten
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    127 1. Risikoeinschätzung (Diskussion / Experten)
    128 a) Bedrohte Akteure (Staat, Wirtschaft, Gesellschaft)
    129 b) Bedrohte Rechtsgüter
    130 c) Wahrscheinlichkeit
    131 d) Motivation
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    133 2. Strategie
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    135 III. Handlungsmöglichkeiten zur Umsetzung der Strategie
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    137 1. Betroffene Rechtsgüter
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    139 2. Abwägung / Verhältnismäßigkeit
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