1 | I. Wissensvermittlung |
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3 | 1. Überblick und Eingrenzung des Themenfeldes „Sabotage“ |
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5 | a) Begriff der Sabotage |
6 | Zur Eingrenzung des Themenfeldes „Sabotage“ ist es |
7 | aufschlussreich, die vorhande-nen Normen des Strafrechts zu |
8 | untersuchen, die sich dem Wortlaut nach auf Sabota-geakte |
9 | beziehen. Dies sind im StGB die §§ 87, 88, 109e und 303b. |
10 | Während sich die drei erstgenannten Normen in den |
11 | Abschnitten „Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“ |
12 | und „Straftaten gegen die Landesverteidigung“ verorten |
13 | lassen, ist § 303b StGB Teil des Abschnittes |
14 | „Sachbeschädigung“ und wird in seinem Grundtat-bestand § |
15 | 303c StGB zufolge nur auf Antrag oder bei öffentlichem |
16 | Interesse verfolgt. Die Verortung unmittelbar im Anschluss |
17 | an das Delikt der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sowie das |
18 | geringe Strafmaß von bis zu drei Jahren Haft lassen den |
19 | Straftatbestand als einen geringen Verstoß gegen die |
20 | Rechtsordnung erscheinen. Lediglich besonders schwere Fälle |
21 | der ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde betreffenden |
22 | Tatvariante (§ 303b Abs. 2 i.V.m. Abs. IV StGB) sehen als |
23 | Qualifikation eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten |
24 | (bis hin zu zehn Jahren) vor und werden von Amts wegen |
25 | verfolgt. Ein besonders schwerer Fall liegt bspw. vor, wenn |
26 | durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit |
27 | lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die |
28 | Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt |
29 | wird (§ 303b IV Nr. 3 StGB). Die unterschiedliche |
30 | systematische Verortung im StGB mag zunächst einmal den |
31 | Schluss nahe legen, dass sich Sabotageakte hinsichtlich des |
32 | Ausmaßes ihrer Folgen in verschiedenen Dimensionen |
33 | abspielen können. Die folgenden Ausführungen sollen sich |
34 | weder im Aufbau an den genannten Normen des StGB |
35 | orientieren noch inhaltlich auf diese beschränkt bleiben. |
36 | Dennoch mag ein die Computersabotage betreffender Aspekt |
37 | hier den entscheidenden Hinweis zu Eingrenzung des Umfangs |
38 | der Ausführungen geben: Die Polizeiliche Kriminalstatistik |
39 | (PKS) 2010 [FN: Polizeiliche Kriminalstatistik 2010, |
40 | abrufbar unter: |
41 | http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2 |
42 | 011/PKS2010.pdf?__blob=publicationFile.] bezeichnet |
43 | Computersabotage i.S.v. § 303b StGB als einen Bestandteil |
44 | von „IuK-Kriminalität im engeren Sinne“ [FN: PKS 2010, S. |
45 | 4; im Cybercrime Bundeslagebild 2010 des BKA wird hierfür |
46 | der Begriff „Cybercrime im engeren Sinne“ verwendet, der |
47 | wiederum definiert wird als alle Straftaten, die unter |
48 | Ausnutzung der Informations- und Kommunikationstechnik |
49 | (IuK) oder gegen diese begangen werden und bei denen |
50 | Elemente der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) |
51 | wesentlich für die Tatausführung sind, vgl. Cybercrime |
52 | Bundeslagebild 2010, S. 5.] Da dieser Bereich bereits |
53 | Gegenstand der Ausführungen zum Thema „Krimi-nalität im |
54 | Internet“ ist, sollte Sabotage i.S.v. § 303b StGB im |
55 | Folgenden außer Be-tracht bleiben. Diese Ausgrenzung lässt |
56 | sich auf einen größeren Maßstab übersetzen, indem der |
57 | Rahmen der folgenden Ausführungen beschränkt wird auf |
58 | Sabotageakte, deren Ausmaß [beträchtlich ist]. |
59 | Dies führt im Ergebnis zu der Definition von Sabotage, wie |
60 | sie für die folgenden Ausführungen verwendet werden soll: |
61 | Nutzung von IT und Internet zur absichtlichen |
62 | Beeinträchtigung und Zerstörung von wirtschaftlichen oder |
63 | staatlichen Rechtsgütern mit dem Ziel der Durchsetzung |
64 | eines ideologischen/politischen/wirtschaflichen Ziels |
65 | Von dieser begrifflichen Umschreibung sollen Sabotageakte |
66 | umfasst werden, die in der öffentlichen Wahrnehmung dem |
67 | Begriff des Terrorismus zugeordnet werden, wenngleich |
68 | Sabotage nicht grundsätzlich unter diesen Begriff fällt. |
69 | Der Begriff des Terrorismus ist weder selbsterklärend noch |
70 | wird dieser in der öffentlichen Debatte immer besonders |
71 | trennscharf und klar definiert verwendet. |
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73 | b) Bedeutung des Internets für den Bereich der Sabotage |
74 | |
75 | 2. Denkbare Akteure / Konstellationen |
76 | a) Staat (Angreifer) – Staat (Angriffsziel) |
77 | b) Staat (Angreifer) – Wirtschaft (Angriffsziel) |
78 | c) Politische Gruppierung (Angreifer) – Staat (Angriffsziel) |
79 | d) Politische Gruppierung (Angreifer) – Wirtschaft |
80 | (Angriffsziel) |
81 | e) Wirtschaft (Angreifer) – Wirtschaft (Angriffsziel) |
82 | f) Politische Gruppierung (Angreifer) – Politische |
83 | Gruppierung (Angriffsziel) |
84 | |
85 | 3. Angriffsmittel / Methoden / Ursachen |
86 | a) Z.B. Einsatz von Schadsoftware zur Sabotage |
87 | b) Z.B. Fehlendes Sicherheitsbewusstsein / -verhalten |
88 | |
89 | 4. Technische und sonstige Schutzmöglichkeiten |
90 | |
91 | 5. Vorhandene Regelungen und Maßnahmen zum Schutz |
92 | a) § 87 StGB (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken) [FN: § |
93 | 87 Abs. 2 StGB lautet: „Sabotagehandlungen im Sinne des |
94 | Abs. 1 sind 1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, |
95 | [...] 317 [...] StGB verwirklichen, und 2. andere |
96 | Hand-lungen, durch die der Betrieb eines für die |
97 | Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen |
98 | Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen |
99 | Unternehmens dadurch verhindert oder gestört wird, dass |
100 | eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, |
101 | beseitigt, verändert oder unbrauchbar ge-macht oder dass |
102 | die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.“] |
103 | b) § 88 StGB (Verfassungsfeindliche Sabotage) |
104 | c) § 109e Abs. 1 StGB (Sabotagehandlungen an |
105 | Verteidigungsmitteln) [FN: § 109e Abs. 1 StGB lautet: „Wer |
106 | ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder An-lage, die ganz |
107 | oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der |
108 | Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt |
109 | zerstört, beschädigt, verändert, unbrauchbar macht oder |
110 | beseitigt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik |
111 | Deutschland, die Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben |
112 | gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu |
113 | fünf Jahren be-straft.“] |
114 | d) § 109f StGB (Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst) |
115 | e) § 317 StGB (Störung von Telekommunikationsanlagen) [FN: |
116 | § 317 Abs. 1 StGB lautet: „Wer den Betrieb einer |
117 | öffentlichen Zwecken dienenden Tele-kommunikationsanlage |
118 | dadurch verhindert oder gefährdet, dass er eine dem Betrieb |
119 | dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert |
120 | oder un-brauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte |
121 | elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu |
122 | fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“] |
123 | f) Versagen der strafrechtlichen Schutznormen |
124 | |
125 | II. Schriftliche Beiträge / Diskussion / Experten |
126 | |
127 | 1. Risikoeinschätzung (Diskussion / Experten) |
128 | a) Bedrohte Akteure (Staat, Wirtschaft, Gesellschaft) |
129 | b) Bedrohte Rechtsgüter |
130 | c) Wahrscheinlichkeit |
131 | d) Motivation |
132 | |
133 | 2. Strategie |
134 | |
135 | III. Handlungsmöglichkeiten zur Umsetzung der Strategie |
136 | |
137 | 1. Betroffene Rechtsgüter |
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139 | 2. Abwägung / Verhältnismäßigkeit |
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02.04 Sabotage (Originalversion)
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