Papier: 02.04.05 Vorhandene Regelungen und Maßnahmen zum Schutz vor Spionage

Originalversion

1 I.4.5.1 Internationale Regelungen und Maßnahmen
2 Wie schon in Kapitel II.3 zur Kriminalität im Internet
3 ausgeführt, bedingt die Globalität des Internets erhebliche
4 Anstrengungen in der internationalen Zusammenarbeit. Auf die
5 dortigen Ausführungen sei auch an dieser Stelle
6 verwiesen.[FN: S. oben Abschnitt II.3.3.1.]
7
8
9 I.4.5.2 Nationale Regelungen und Maßnahmen
10 Über die bereits in Kapitel II.3 zur Kriminalität im
11 Internet aufgeführten Grundlagen hinaus sind hier einige
12 spionage-spezifische Regelungen und Maßnahmen hervorzuheben:
13
14
15 I.4.5.2.1 Strafverfolgung
16
17
18 I.4.5.2.1.1 Landesverrat und Gefährdung der äußeren
19 Sicherheit
20 Die Strafvorschriften der §§ 93 ff. StGB sind Normen, die
21 den Missbrauch von Staatsgeheimnissen unter Strafe stellen.
22 Hierbei handelt es sich nicht um spezifische, ausschließlich
23 Internet-Spionage betreffende Vorschriften, sondern um
24 solche, die Spionage im Allgemeinen unter Strafe stellen.
25 Dazu gehören:
26  § 94 StGB (Landesverrat),
27  § 95 StGB (Offenbarung von Staatsgeheimnissen),
28  § 96 StGB (Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften
29 von Staatsgeheimnissen),
30  § 97 StGB (Preisgabe von Staatsgeheimnissen),
31  § 97a StGB (Verrat illegaler Geheimnisse),
32  § 97b StGB (Verrat in irriger Annahme eines illegalen
33 Geheimnisses),
34  § 98 StGB (Landesverräterische Agententätigkeit),
35  § 99 StGB (Geheimdienstliche Agententätigkeit).
36
37 Die genannten Normen basieren größtenteils auf dem Begriff
38 des Staatsgeheimnisses im Sinne von § 93 StGB.
39 Staatsgeheimnisse sind der darin enthaltenen Legaldefinition
40 zufolge „Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur
41 einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer
42 fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr
43 eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der
44 Bundesrepublik Deutschland abzuwenden“.
45
46
47 I.4.5.2.1.2 Rechtsdurchsetzung
48 Wie schon allgemein in Kapitel II.3 zur Kriminalität im
49 Internet ausgeführt, gilt auch für die Bekämpfung von
50 Spionageakten, dass nicht nur materielle Regeln, sondern
51 auch deren Durchsetzung („enforcement“) maßgeblich ist.[FN:
52 S. hierzu oben Abschnitt II.3.3.3.6.]
53 Bei der Bekämpfung von Kriminalität im Internet spielt
54 insbesondere die hohe technische Komplexität von
55 Datenverarbeitungsvorgängen und Telekommunikation eine
56 wesentliche Rolle. In diesem Zusammenhang wird von
57 Praxisseite auch auf das Erfordernis entsprechender Aus- und
58 Weiterbildung der in der Strafverfolgung tätigen Personen
59 verwiesen.[FN: Franosch, Schriftliche Stellungnahme zu
60 Expertengespräch „Internetkriminalität“, S. 4.] Relevant
61 sind die Beherrschung der erforderlichen Ermittlungsmethoden
62 und der entsprechenden forensischen Auswertungs- und
63 Ermittlungssoftware sowohl für die Polizei und
64 Staatsanwaltschaft als auch für die Gerichte. Auf Bundes-
65 und Länderebene wird hierzu ein entsprechendes
66 Schulungsangebot in Form von Lehrgängen,
67 Fortbildungsveranstaltungen und Internettagungen durch das
68 Bundeskriminalamt (BKA), die Justizministerien der Länder,
69 die Deutsche Richterakademie und das Bundesamt für
70 Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) angeboten und
71 gefördert. [FN: Franosch, Schriftliche Stellungnahme zu
72 Expertengespräch „Internetkriminalität“, S. 4.]
73
74 Neben diesen Faktoren von technischem Hintergrundwissen der
75 Strafverfolgungsbehörden sind auch die strafprozessualen
76 Rahmenbedingungen maßgeblich für den Erfolg oder Misserfolg
77 der Bekämpfung von Spionageakten und Kriminalität im
78 Internet. Die Strafprozessordnung (StPO) bietet durchaus
79 brauchbare Instrumente zur Täterermittlung. So werden von
80 der Praxisseite die Maßnahmen der
81 Telekommunikationsüberwachung und Observation (§§ 100a,
82 100g, 100h StPO) sowie die verdeckte personale
83 Internetermittlung als erfolgreich beschrieben. [FN:
84 Franosch, Schriftliche Stellungnahme zu Expertengespräch
85 „Internetkriminalität“, S. 13.] Gerade angesichts der
86 Anonymisierungsmöglichkeiten, die das Internet bietet,
87 werden Ermittlungen etwa in sozialen Netzwerken zukünftig an
88 Bedeutung gewinnen.
89
90
91 I.4.5.2.2 Sonstige Maßnahmen und Anreize
92 Für die Frage, welche technischen oder sonstigen
93 Schutzmaßnahmen bestehen, die den Schutz durch die genannten
94 strafrechtlichen Normen flankieren, kann an dieser Stelle
95 auf die einschlägigen Ausführungen in Kapitel II.3 zur
96 Kriminalität im Internet verwiesen werden, insbesondere auf
97 die Regelung des § 17 Absatz 1, 2 Nummer 1a UWG, der eine
98 Form der „herkömmlichen“ Spionage pönalisiert.
99
100 Speziell im Hinblick auf Spionage ist überdies zu bedenken,
101 dass zumindest nicht auszuschließen ist, dass es sich bei
102 den Akteuren auf Täterseite um Akteure aus dem globalen
103 politischen Bereich handelt. Anders als bei sonstigen Tätern
104 wird die Rechtsdurchsetzung in diesen Fällen zusätzlich
105 dadurch erschwert, dass der rein justizielle Bereich der
106 Strafverfolgung überlagert wird von politisch-diplomatischen
107 Erwägungen, die etwaigen Strafverfolgungsmaßnahmen und
108 selbst der offiziellen öffentlichen Kommunikation über
109 etwaige Verfahren im Wege stehen könnten.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 I.4.5.1 Internationale Regelungen und Maßnahmen
2 Wie schon in Kapitel II.3 zur Kriminalität im Internet
3 ausgeführt, bedingt die Globalität des Internets erhebliche
4 Anstrengungen in der internationalen Zusammenarbeit. Auf die
5 dortigen Ausführungen sei auch an dieser Stelle
6 verwiesen.[FN: S. oben Abschnitt II.3.3.1.]
7
8
9 I.4.5.2 Nationale Regelungen und Maßnahmen
10 Über die bereits in Kapitel II.3 zur Kriminalität im
11 Internet aufgeführten Grundlagen hinaus sind hier einige
12 spionage-spezifische Regelungen und Maßnahmen hervorzuheben:
13
14
15 I.4.5.2.1 Strafverfolgung
16
17
18 I.4.5.2.1.1 Landesverrat und Gefährdung der äußeren
19 Sicherheit
20 Die Strafvorschriften der §§ 93 ff. StGB sind Normen, die
21 den Missbrauch von Staatsgeheimnissen unter Strafe stellen.
22 Hierbei handelt es sich nicht um spezifische, ausschließlich
23 Internet-Spionage betreffende Vorschriften, sondern um
24 solche, die Spionage im Allgemeinen unter Strafe stellen.
25 Dazu gehören:
26  § 94 StGB (Landesverrat),
27  § 95 StGB (Offenbarung von Staatsgeheimnissen),
28  § 96 StGB (Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften
29 von Staatsgeheimnissen),
30  § 97 StGB (Preisgabe von Staatsgeheimnissen),
31  § 97a StGB (Verrat illegaler Geheimnisse),
32  § 97b StGB (Verrat in irriger Annahme eines illegalen
33 Geheimnisses),
34  § 98 StGB (Landesverräterische Agententätigkeit),
35  § 99 StGB (Geheimdienstliche Agententätigkeit).
36
37 Die genannten Normen basieren größtenteils auf dem Begriff
38 des Staatsgeheimnisses im Sinne von § 93 StGB.
39 Staatsgeheimnisse sind der darin enthaltenen Legaldefinition
40 zufolge „Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur
41 einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer
42 fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr
43 eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der
44 Bundesrepublik Deutschland abzuwenden“.
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46
47 I.4.5.2.1.2 Rechtsdurchsetzung
48 Wie schon allgemein in Kapitel II.3 zur Kriminalität im
49 Internet ausgeführt, gilt auch für die Bekämpfung von
50 Spionageakten, dass nicht nur materielle Regeln, sondern
51 auch deren Durchsetzung („enforcement“) maßgeblich ist.[FN:
52 S. hierzu oben Abschnitt II.3.3.3.6.]
53 Bei der Bekämpfung von Kriminalität im Internet spielt
54 insbesondere die hohe technische Komplexität von
55 Datenverarbeitungsvorgängen und Telekommunikation eine
56 wesentliche Rolle. In diesem Zusammenhang wird von
57 Praxisseite auch auf das Erfordernis entsprechender Aus- und
58 Weiterbildung der in der Strafverfolgung tätigen Personen
59 verwiesen.[FN: Franosch, Schriftliche Stellungnahme zu
60 Expertengespräch „Internetkriminalität“, S. 4.] Relevant
61 sind die Beherrschung der erforderlichen Ermittlungsmethoden
62 und der entsprechenden forensischen Auswertungs- und
63 Ermittlungssoftware sowohl für die Polizei und
64 Staatsanwaltschaft als auch für die Gerichte. Auf Bundes-
65 und Länderebene wird hierzu ein entsprechendes
66 Schulungsangebot in Form von Lehrgängen,
67 Fortbildungsveranstaltungen und Internettagungen durch das
68 Bundeskriminalamt (BKA), die Justizministerien der Länder,
69 die Deutsche Richterakademie und das Bundesamt für
70 Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) angeboten und
71 gefördert. [FN: Franosch, Schriftliche Stellungnahme zu
72 Expertengespräch „Internetkriminalität“, S. 4.]
73
74 Neben diesen Faktoren von technischem Hintergrundwissen der
75 Strafverfolgungsbehörden sind auch die strafprozessualen
76 Rahmenbedingungen maßgeblich für den Erfolg oder Misserfolg
77 der Bekämpfung von Spionageakten und Kriminalität im
78 Internet. Die Strafprozessordnung (StPO) bietet durchaus
79 brauchbare Instrumente zur Täterermittlung. So werden von
80 der Praxisseite die Maßnahmen der
81 Telekommunikationsüberwachung und Observation (§§ 100a,
82 100g, 100h StPO) sowie die verdeckte personale
83 Internetermittlung als erfolgreich beschrieben. [FN:
84 Franosch, Schriftliche Stellungnahme zu Expertengespräch
85 „Internetkriminalität“, S. 13.] Gerade angesichts der
86 Anonymisierungsmöglichkeiten, die das Internet bietet,
87 werden Ermittlungen etwa in sozialen Netzwerken zukünftig an
88 Bedeutung gewinnen.
89
90
91 I.4.5.2.2 Sonstige Maßnahmen und Anreize
92 Für die Frage, welche technischen oder sonstigen
93 Schutzmaßnahmen bestehen, die den Schutz durch die genannten
94 strafrechtlichen Normen flankieren, kann an dieser Stelle
95 auf die einschlägigen Ausführungen in Kapitel II.3 zur
96 Kriminalität im Internet verwiesen werden, insbesondere auf
97 die Regelung des § 17 Absatz 1, 2 Nummer 1a UWG, der eine
98 Form der „herkömmlichen“ Spionage pönalisiert.
99
100 Speziell im Hinblick auf Spionage ist überdies zu bedenken,
101 dass zumindest nicht auszuschließen ist, dass es sich bei
102 den Akteuren auf Täterseite um Akteure aus dem globalen
103 politischen Bereich handelt. Anders als bei sonstigen Tätern
104 wird die Rechtsdurchsetzung in diesen Fällen zusätzlich
105 dadurch erschwert, dass der rein justizielle Bereich der
106 Strafverfolgung überlagert wird von politisch-diplomatischen
107 Erwägungen, die etwaigen Strafverfolgungsmaßnahmen und
108 selbst der offiziellen öffentlichen Kommunikation über
109 etwaige Verfahren im Wege stehen könnten.

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