02.04.05 Vorhandene Regelungen und Maßnahmen zum Schutz vor Spionage

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    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 I.4.5.1 Internationale Regelungen und Maßnahmen
    2 Wie schon in Kapitel II.3 zur Kriminalität im Internet
    3 ausgeführt, bedingt die Globalität des Internets erhebliche
    4 Anstrengungen in der internationalen Zusammenarbeit. Auf die
    5 dortigen Ausführungen sei auch an dieser Stelle
    6 verwiesen.[FN: S. oben Abschnitt II.3.3.1.]
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    9 I.4.5.2 Nationale Regelungen und Maßnahmen
    10 Über die bereits in Kapitel II.3 zur Kriminalität im
    11 Internet aufgeführten Grundlagen hinaus sind hier einige
    12 spionage-spezifische Regelungen und Maßnahmen hervorzuheben:
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    15 I.4.5.2.1 Strafverfolgung
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    18 I.4.5.2.1.1 Landesverrat und Gefährdung der äußeren
    19 Sicherheit
    20 Die Strafvorschriften der §§ 93 ff. StGB sind Normen, die
    21 den Missbrauch von Staatsgeheimnissen unter Strafe stellen.
    22 Hierbei handelt es sich nicht um spezifische, ausschließlich
    23 Internet-Spionage betreffende Vorschriften, sondern um
    24 solche, die Spionage im Allgemeinen unter Strafe stellen.
    25 Dazu gehören:
    26  § 94 StGB (Landesverrat),
    27  § 95 StGB (Offenbarung von Staatsgeheimnissen),
    28  § 96 StGB (Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften
    29 von Staatsgeheimnissen),
    30  § 97 StGB (Preisgabe von Staatsgeheimnissen),
    31  § 97a StGB (Verrat illegaler Geheimnisse),
    32  § 97b StGB (Verrat in irriger Annahme eines illegalen
    33 Geheimnisses),
    34  § 98 StGB (Landesverräterische Agententätigkeit),
    35  § 99 StGB (Geheimdienstliche Agententätigkeit).
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    37 Die genannten Normen basieren größtenteils auf dem Begriff
    38 des Staatsgeheimnisses im Sinne von § 93 StGB.
    39 Staatsgeheimnisse sind der darin enthaltenen Legaldefinition
    40 zufolge „Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur
    41 einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer
    42 fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr
    43 eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der
    44 Bundesrepublik Deutschland abzuwenden“.
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    47 I.4.5.2.1.2 Rechtsdurchsetzung
    48 Wie schon allgemein in Kapitel II.3 zur Kriminalität im
    49 Internet ausgeführt, gilt auch für die Bekämpfung von
    50 Spionageakten, dass nicht nur materielle Regeln, sondern
    51 auch deren Durchsetzung („enforcement“) maßgeblich ist.[FN:
    52 S. hierzu oben Abschnitt II.3.3.3.6.]
    53 Bei der Bekämpfung von Kriminalität im Internet spielt
    54 insbesondere die hohe technische Komplexität von
    55 Datenverarbeitungsvorgängen und Telekommunikation eine
    56 wesentliche Rolle. In diesem Zusammenhang wird von
    57 Praxisseite auch auf das Erfordernis entsprechender Aus- und
    58 Weiterbildung der in der Strafverfolgung tätigen Personen
    59 verwiesen.[FN: Franosch, Schriftliche Stellungnahme zu
    60 Expertengespräch „Internetkriminalität“, S. 4.] Relevant
    61 sind die Beherrschung der erforderlichen Ermittlungsmethoden
    62 und der entsprechenden forensischen Auswertungs- und
    63 Ermittlungssoftware sowohl für die Polizei und
    64 Staatsanwaltschaft als auch für die Gerichte. Auf Bundes-
    65 und Länderebene wird hierzu ein entsprechendes
    66 Schulungsangebot in Form von Lehrgängen,
    67 Fortbildungsveranstaltungen und Internettagungen durch das
    68 Bundeskriminalamt (BKA), die Justizministerien der Länder,
    69 die Deutsche Richterakademie und das Bundesamt für
    70 Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) angeboten und
    71 gefördert. [FN: Franosch, Schriftliche Stellungnahme zu
    72 Expertengespräch „Internetkriminalität“, S. 4.]
    73
    74 Neben diesen Faktoren von technischem Hintergrundwissen der
    75 Strafverfolgungsbehörden sind auch die strafprozessualen
    76 Rahmenbedingungen maßgeblich für den Erfolg oder Misserfolg
    77 der Bekämpfung von Spionageakten und Kriminalität im
    78 Internet. Die Strafprozessordnung (StPO) bietet durchaus
    79 brauchbare Instrumente zur Täterermittlung. So werden von
    80 der Praxisseite die Maßnahmen der
    81 Telekommunikationsüberwachung und Observation (§§ 100a,
    82 100g, 100h StPO) sowie die verdeckte personale
    83 Internetermittlung als erfolgreich beschrieben. [FN:
    84 Franosch, Schriftliche Stellungnahme zu Expertengespräch
    85 „Internetkriminalität“, S. 13.] Gerade angesichts der
    86 Anonymisierungsmöglichkeiten, die das Internet bietet,
    87 werden Ermittlungen etwa in sozialen Netzwerken zukünftig an
    88 Bedeutung gewinnen.
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    91 I.4.5.2.2 Sonstige Maßnahmen und Anreize
    92 Für die Frage, welche technischen oder sonstigen
    93 Schutzmaßnahmen bestehen, die den Schutz durch die genannten
    94 strafrechtlichen Normen flankieren, kann an dieser Stelle
    95 auf die einschlägigen Ausführungen in Kapitel II.3 zur
    96 Kriminalität im Internet verwiesen werden, insbesondere auf
    97 die Regelung des § 17 Absatz 1, 2 Nummer 1a UWG, der eine
    98 Form der „herkömmlichen“ Spionage pönalisiert.
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    100 Speziell im Hinblick auf Spionage ist überdies zu bedenken,
    101 dass zumindest nicht auszuschließen ist, dass es sich bei
    102 den Akteuren auf Täterseite um Akteure aus dem globalen
    103 politischen Bereich handelt. Anders als bei sonstigen Tätern
    104 wird die Rechtsdurchsetzung in diesen Fällen zusätzlich
    105 dadurch erschwert, dass der rein justizielle Bereich der
    106 Strafverfolgung überlagert wird von politisch-diplomatischen
    107 Erwägungen, die etwaigen Strafverfolgungsmaßnahmen und
    108 selbst der offiziellen öffentlichen Kommunikation über
    109 etwaige Verfahren im Wege stehen könnten.