Papier: 02.03.03.03.04 Infrastrukturbezogene Regelungen

Originalversion

1 Die §§ 108 ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG) dienen
2 dem Schutz der öffentlichen Sicherheit. Vornehmlich sind im
3 TKG die Regelungsadressaten die Betreiber von
4 Telekommunikationsanlagen. Nach § 109 Absatz 1 TKG wird
5 jedoch auch jeder Telekommunikationsdiensteanbieter dazu
6 verpflichtet, Maßnahmen und technische Vorkehrungen zum
7 Schutze des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener
8 Daten zu ergreifen, sowie solche Maßnahmen zu treffen, die
9 unerlaubte Zugriffe auf Telekommunikations- und
10 Datenverarbeitungssysteme verhindern. Damit soll sowohl die
11 Vertraulichkeit der Telekommunikation, als auch der
12 störungsfreie Betrieb gewährleistet werden.[FN:
13 Koenig/Loetz/Neumann, TKR, 2004, S. 209]
14
15 Die Betreiber von Telekommunikationsanlagen sind gemäß § 109
16 Absatz 2 TKG dazu verpflichtet, angemessene technische
17 Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen, u.a. zum
18 Schutz gegen äußere Angriffe. Dabei geht es in erster Linie
19 um Datensicherung, sodass Daten vor Beschädigung,
20 Zerstörung, Verlust oder unbefugter Veränderung und
21 Missbrauch, also vor Angriffen von Außenstehenden[FN:
22 Schommertz, in: Scheuerle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 109
23 Rn. 6.] oder unberechtigter Datenverwendung von
24 Mitarbeitern, geschützt sind.[FN: Spindler, in: Kloepfer
25 (Hrsg.), Schutz kritischer Infrastrukturen, 2010, S. 90]
26 Welche Maßnahmen als angemessen im Sinne des § 109 Absatz 2
27 TKG anzusehen sind, bestimmt sich nach dem Einzelfall.[FN:
28 Koenig/Loetz/Neumann, TKR, 2004, S. 209.]
29
30 Um zu bestimmen, welche Maßnahmen in Betracht kommen, muss
31 der Betreiber gemäß § 109 Absatz 4 TKG einen
32 Sicherheitsbeauftragten benennen und ein Sicherheitskonzept
33 erarbeiten, welches dann der Bundesnetzagentur[FN:
34 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
35 Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).] mit einer
36 Erklärung über den Fortschritt oder die Machbarkeit der
37 Maßnahmen vorgelegt wird. Stellt die Bundesnetzagentur im
38 Sicherheitskonzept oder bei dessen Umsetzung
39 Sicherheitsmängel fest, kann sie deren unverzügliche
40 Beseitigung verlangen (§ 109 Absatz 4 Satz 5 TKG). Legt der
41 Betreiber entgegen der Vorschrift ein Sicherheitskonzept
42 nicht oder nicht rechtzeitig vor, stellt dies gemäß § 149
43 Absatz 1 Nummer 21 TKG eine Ordnungswidrigkeit dar, die
44 gemäß § 149 Absatz 2 Satz 1 TKG mit einer Geldbuße von bis
45 zu 100 000 Euro geahndet werden kann. Aufgrund von § 17
46 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)[FN:
47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
48 Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602),
49 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli
50 2009 (BGBl. I, S. 2353).] kann fahrlässiges Verhalten
51 allerdings nur mit der Hälfte des Höchstsatzes geahndet
52 werden, da § 149 Absatz 1 Nummer 21 TKG im Höchstsatz keine
53 Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit trifft.
54 Sollte dieser Betrag jedoch den wirtschaftlichen Vorteil,
55 den der Betreiber aus der Verletzung der Vorschrift hatte,
56 nicht übersteigen, kann er auch überschritten werden (§ 149
57 Absatz 2 Satz 3 TKG).
58 Schutzmaßnahmen im telekommunikationsinfrastrukturellen
59 Bereich lassen sich daher auf § 109 TKG stützen. Zur
60 Durchsetzung der Maßnahmen kann die Bundesnetzagentur als
61 zuständige Behörde im Sinne des § 116 TKG nach §§ 115, 126
62 TKG Anordnungen und andere Maßnahmen treffen.[FN: Spindler,
63 in: Kloepfer, Schutz kritischer Infrastrukturen, 2010, S. 91
64 m.w.N.]

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Die §§ 108 ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG) dienen
2 dem Schutz der öffentlichen Sicherheit. Vornehmlich sind im
3 TKG die Regelungsadressaten die Betreiber von
4 Telekommunikationsanlagen. Nach § 109 Absatz 1 TKG wird
5 jedoch auch jeder Telekommunikationsdiensteanbieter dazu
6 verpflichtet, Maßnahmen und technische Vorkehrungen zum
7 Schutze des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener
8 Daten zu ergreifen, sowie solche Maßnahmen zu treffen, die
9 unerlaubte Zugriffe auf Telekommunikations- und
10 Datenverarbeitungssysteme verhindern. Damit soll sowohl die
11 Vertraulichkeit der Telekommunikation, als auch der
12 störungsfreie Betrieb gewährleistet werden.[FN:
13 Koenig/Loetz/Neumann, TKR, 2004, S. 209]
14
15 Die Betreiber von Telekommunikationsanlagen sind gemäß § 109
16 Absatz 2 TKG dazu verpflichtet, angemessene technische
17 Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen, u.a. zum
18 Schutz gegen äußere Angriffe. Dabei geht es in erster Linie
19 um Datensicherung, sodass Daten vor Beschädigung,
20 Zerstörung, Verlust oder unbefugter Veränderung und
21 Missbrauch, also vor Angriffen von Außenstehenden[FN:
22 Schommertz, in: Scheuerle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 109
23 Rn. 6.] oder unberechtigter Datenverwendung von
24 Mitarbeitern, geschützt sind.[FN: Spindler, in: Kloepfer
25 (Hrsg.), Schutz kritischer Infrastrukturen, 2010, S. 90]
26 Welche Maßnahmen als angemessen im Sinne des § 109 Absatz 2
27 TKG anzusehen sind, bestimmt sich nach dem Einzelfall.[FN:
28 Koenig/Loetz/Neumann, TKR, 2004, S. 209.]
29
30 Um zu bestimmen, welche Maßnahmen in Betracht kommen, muss
31 der Betreiber gemäß § 109 Absatz 4 TKG einen
32 Sicherheitsbeauftragten benennen und ein Sicherheitskonzept
33 erarbeiten, welches dann der Bundesnetzagentur[FN:
34 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
35 Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).] mit einer
36 Erklärung über den Fortschritt oder die Machbarkeit der
37 Maßnahmen vorgelegt wird. Stellt die Bundesnetzagentur im
38 Sicherheitskonzept oder bei dessen Umsetzung
39 Sicherheitsmängel fest, kann sie deren unverzügliche
40 Beseitigung verlangen (§ 109 Absatz 4 Satz 5 TKG). Legt der
41 Betreiber entgegen der Vorschrift ein Sicherheitskonzept
42 nicht oder nicht rechtzeitig vor, stellt dies gemäß § 149
43 Absatz 1 Nummer 21 TKG eine Ordnungswidrigkeit dar, die
44 gemäß § 149 Absatz 2 Satz 1 TKG mit einer Geldbuße von bis
45 zu 100 000 Euro geahndet werden kann. Aufgrund von § 17
46 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)[FN:
47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
48 Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602),
49 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli
50 2009 (BGBl. I, S. 2353).] kann fahrlässiges Verhalten
51 allerdings nur mit der Hälfte des Höchstsatzes geahndet
52 werden, da § 149 Absatz 1 Nummer 21 TKG im Höchstsatz keine
53 Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit trifft.
54 Sollte dieser Betrag jedoch den wirtschaftlichen Vorteil,
55 den der Betreiber aus der Verletzung der Vorschrift hatte,
56 nicht übersteigen, kann er auch überschritten werden (§ 149
57 Absatz 2 Satz 3 TKG).
58 Schutzmaßnahmen im telekommunikationsinfrastrukturellen
59 Bereich lassen sich daher auf § 109 TKG stützen. Zur
60 Durchsetzung der Maßnahmen kann die Bundesnetzagentur als
61 zuständige Behörde im Sinne des § 116 TKG nach §§ 115, 126
62 TKG Anordnungen und andere Maßnahmen treffen.[FN: Spindler,
63 in: Kloepfer, Schutz kritischer Infrastrukturen, 2010, S. 91
64 m.w.N.]

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