Papier: 02.03.03.03.04 Infrastrukturbezogene Regelungen
Originalversion
1 | Die §§ 108 ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG) dienen |
2 | dem Schutz der öffentlichen Sicherheit. Vornehmlich sind im |
3 | TKG die Regelungsadressaten die Betreiber von |
4 | Telekommunikationsanlagen. Nach § 109 Absatz 1 TKG wird |
5 | jedoch auch jeder Telekommunikationsdiensteanbieter dazu |
6 | verpflichtet, Maßnahmen und technische Vorkehrungen zum |
7 | Schutze des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener |
8 | Daten zu ergreifen, sowie solche Maßnahmen zu treffen, die |
9 | unerlaubte Zugriffe auf Telekommunikations- und |
10 | Datenverarbeitungssysteme verhindern. Damit soll sowohl die |
11 | Vertraulichkeit der Telekommunikation, als auch der |
12 | störungsfreie Betrieb gewährleistet werden.[FN: |
13 | Koenig/Loetz/Neumann, TKR, 2004, S. 209] |
14 | |
15 | Die Betreiber von Telekommunikationsanlagen sind gemäß § 109 |
16 | Absatz 2 TKG dazu verpflichtet, angemessene technische |
17 | Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen, u.a. zum |
18 | Schutz gegen äußere Angriffe. Dabei geht es in erster Linie |
19 | um Datensicherung, sodass Daten vor Beschädigung, |
20 | Zerstörung, Verlust oder unbefugter Veränderung und |
21 | Missbrauch, also vor Angriffen von Außenstehenden[FN: |
22 | Schommertz, in: Scheuerle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 109 |
23 | Rn. 6.] oder unberechtigter Datenverwendung von |
24 | Mitarbeitern, geschützt sind.[FN: Spindler, in: Kloepfer |
25 | (Hrsg.), Schutz kritischer Infrastrukturen, 2010, S. 90] |
26 | Welche Maßnahmen als angemessen im Sinne des § 109 Absatz 2 |
27 | TKG anzusehen sind, bestimmt sich nach dem Einzelfall.[FN: |
28 | Koenig/Loetz/Neumann, TKR, 2004, S. 209.] |
29 | |
30 | Um zu bestimmen, welche Maßnahmen in Betracht kommen, muss |
31 | der Betreiber gemäß § 109 Absatz 4 TKG einen |
32 | Sicherheitsbeauftragten benennen und ein Sicherheitskonzept |
33 | erarbeiten, welches dann der Bundesnetzagentur[FN: |
34 | Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, |
35 | Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).] mit einer |
36 | Erklärung über den Fortschritt oder die Machbarkeit der |
37 | Maßnahmen vorgelegt wird. Stellt die Bundesnetzagentur im |
38 | Sicherheitskonzept oder bei dessen Umsetzung |
39 | Sicherheitsmängel fest, kann sie deren unverzügliche |
40 | Beseitigung verlangen (§ 109 Absatz 4 Satz 5 TKG). Legt der |
41 | Betreiber entgegen der Vorschrift ein Sicherheitskonzept |
42 | nicht oder nicht rechtzeitig vor, stellt dies gemäß § 149 |
43 | Absatz 1 Nummer 21 TKG eine Ordnungswidrigkeit dar, die |
44 | gemäß § 149 Absatz 2 Satz 1 TKG mit einer Geldbuße von bis |
45 | zu 100 000 Euro geahndet werden kann. Aufgrund von § 17 |
46 | Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)[FN: |
47 | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der |
48 | Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), |
49 | zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli |
50 | 2009 (BGBl. I, S. 2353).] kann fahrlässiges Verhalten |
51 | allerdings nur mit der Hälfte des Höchstsatzes geahndet |
52 | werden, da § 149 Absatz 1 Nummer 21 TKG im Höchstsatz keine |
53 | Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit trifft. |
54 | Sollte dieser Betrag jedoch den wirtschaftlichen Vorteil, |
55 | den der Betreiber aus der Verletzung der Vorschrift hatte, |
56 | nicht übersteigen, kann er auch überschritten werden (§ 149 |
57 | Absatz 2 Satz 3 TKG). |
58 | Schutzmaßnahmen im telekommunikationsinfrastrukturellen |
59 | Bereich lassen sich daher auf § 109 TKG stützen. Zur |
60 | Durchsetzung der Maßnahmen kann die Bundesnetzagentur als |
61 | zuständige Behörde im Sinne des § 116 TKG nach §§ 115, 126 |
62 | TKG Anordnungen und andere Maßnahmen treffen.[FN: Spindler, |
63 | in: Kloepfer, Schutz kritischer Infrastrukturen, 2010, S. 91 |
64 | m.w.N.] |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Die §§ 108 ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG) dienen |
2 | dem Schutz der öffentlichen Sicherheit. Vornehmlich sind im |
3 | TKG die Regelungsadressaten die Betreiber von |
4 | Telekommunikationsanlagen. Nach § 109 Absatz 1 TKG wird |
5 | jedoch auch jeder Telekommunikationsdiensteanbieter dazu |
6 | verpflichtet, Maßnahmen und technische Vorkehrungen zum |
7 | Schutze des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener |
8 | Daten zu ergreifen, sowie solche Maßnahmen zu treffen, die |
9 | unerlaubte Zugriffe auf Telekommunikations- und |
10 | Datenverarbeitungssysteme verhindern. Damit soll sowohl die |
11 | Vertraulichkeit der Telekommunikation, als auch der |
12 | störungsfreie Betrieb gewährleistet werden.[FN: |
13 | Koenig/Loetz/Neumann, TKR, 2004, S. 209] |
14 | |
15 | Die Betreiber von Telekommunikationsanlagen sind gemäß § 109 |
16 | Absatz 2 TKG dazu verpflichtet, angemessene technische |
17 | Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen, u.a. zum |
18 | Schutz gegen äußere Angriffe. Dabei geht es in erster Linie |
19 | um Datensicherung, sodass Daten vor Beschädigung, |
20 | Zerstörung, Verlust oder unbefugter Veränderung und |
21 | Missbrauch, also vor Angriffen von Außenstehenden[FN: |
22 | Schommertz, in: Scheuerle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 109 |
23 | Rn. 6.] oder unberechtigter Datenverwendung von |
24 | Mitarbeitern, geschützt sind.[FN: Spindler, in: Kloepfer |
25 | (Hrsg.), Schutz kritischer Infrastrukturen, 2010, S. 90] |
26 | Welche Maßnahmen als angemessen im Sinne des § 109 Absatz 2 |
27 | TKG anzusehen sind, bestimmt sich nach dem Einzelfall.[FN: |
28 | Koenig/Loetz/Neumann, TKR, 2004, S. 209.] |
29 | |
30 | Um zu bestimmen, welche Maßnahmen in Betracht kommen, muss |
31 | der Betreiber gemäß § 109 Absatz 4 TKG einen |
32 | Sicherheitsbeauftragten benennen und ein Sicherheitskonzept |
33 | erarbeiten, welches dann der Bundesnetzagentur[FN: |
34 | Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, |
35 | Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).] mit einer |
36 | Erklärung über den Fortschritt oder die Machbarkeit der |
37 | Maßnahmen vorgelegt wird. Stellt die Bundesnetzagentur im |
38 | Sicherheitskonzept oder bei dessen Umsetzung |
39 | Sicherheitsmängel fest, kann sie deren unverzügliche |
40 | Beseitigung verlangen (§ 109 Absatz 4 Satz 5 TKG). Legt der |
41 | Betreiber entgegen der Vorschrift ein Sicherheitskonzept |
42 | nicht oder nicht rechtzeitig vor, stellt dies gemäß § 149 |
43 | Absatz 1 Nummer 21 TKG eine Ordnungswidrigkeit dar, die |
44 | gemäß § 149 Absatz 2 Satz 1 TKG mit einer Geldbuße von bis |
45 | zu 100 000 Euro geahndet werden kann. Aufgrund von § 17 |
46 | Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)[FN: |
47 | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der |
48 | Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), |
49 | zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli |
50 | 2009 (BGBl. I, S. 2353).] kann fahrlässiges Verhalten |
51 | allerdings nur mit der Hälfte des Höchstsatzes geahndet |
52 | werden, da § 149 Absatz 1 Nummer 21 TKG im Höchstsatz keine |
53 | Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit trifft. |
54 | Sollte dieser Betrag jedoch den wirtschaftlichen Vorteil, |
55 | den der Betreiber aus der Verletzung der Vorschrift hatte, |
56 | nicht übersteigen, kann er auch überschritten werden (§ 149 |
57 | Absatz 2 Satz 3 TKG). |
58 | Schutzmaßnahmen im telekommunikationsinfrastrukturellen |
59 | Bereich lassen sich daher auf § 109 TKG stützen. Zur |
60 | Durchsetzung der Maßnahmen kann die Bundesnetzagentur als |
61 | zuständige Behörde im Sinne des § 116 TKG nach §§ 115, 126 |
62 | TKG Anordnungen und andere Maßnahmen treffen.[FN: Spindler, |
63 | in: Kloepfer, Schutz kritischer Infrastrukturen, 2010, S. 91 |
64 | m.w.N.] |
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