02.03.03.03.04 Infrastrukturbezogene Regelungen

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    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 Die §§ 108 ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG) dienen
    2 dem Schutz der öffentlichen Sicherheit. Vornehmlich sind im
    3 TKG die Regelungsadressaten die Betreiber von
    4 Telekommunikationsanlagen. Nach § 109 Absatz 1 TKG wird
    5 jedoch auch jeder Telekommunikationsdiensteanbieter dazu
    6 verpflichtet, Maßnahmen und technische Vorkehrungen zum
    7 Schutze des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener
    8 Daten zu ergreifen, sowie solche Maßnahmen zu treffen, die
    9 unerlaubte Zugriffe auf Telekommunikations- und
    10 Datenverarbeitungssysteme verhindern. Damit soll sowohl die
    11 Vertraulichkeit der Telekommunikation, als auch der
    12 störungsfreie Betrieb gewährleistet werden.[FN:
    13 Koenig/Loetz/Neumann, TKR, 2004, S. 209]
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    15 Die Betreiber von Telekommunikationsanlagen sind gemäß § 109
    16 Absatz 2 TKG dazu verpflichtet, angemessene technische
    17 Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen, u.a. zum
    18 Schutz gegen äußere Angriffe. Dabei geht es in erster Linie
    19 um Datensicherung, sodass Daten vor Beschädigung,
    20 Zerstörung, Verlust oder unbefugter Veränderung und
    21 Missbrauch, also vor Angriffen von Außenstehenden[FN:
    22 Schommertz, in: Scheuerle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 109
    23 Rn. 6.] oder unberechtigter Datenverwendung von
    24 Mitarbeitern, geschützt sind.[FN: Spindler, in: Kloepfer
    25 (Hrsg.), Schutz kritischer Infrastrukturen, 2010, S. 90]
    26 Welche Maßnahmen als angemessen im Sinne des § 109 Absatz 2
    27 TKG anzusehen sind, bestimmt sich nach dem Einzelfall.[FN:
    28 Koenig/Loetz/Neumann, TKR, 2004, S. 209.]
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    30 Um zu bestimmen, welche Maßnahmen in Betracht kommen, muss
    31 der Betreiber gemäß § 109 Absatz 4 TKG einen
    32 Sicherheitsbeauftragten benennen und ein Sicherheitskonzept
    33 erarbeiten, welches dann der Bundesnetzagentur[FN:
    34 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
    35 Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).] mit einer
    36 Erklärung über den Fortschritt oder die Machbarkeit der
    37 Maßnahmen vorgelegt wird. Stellt die Bundesnetzagentur im
    38 Sicherheitskonzept oder bei dessen Umsetzung
    39 Sicherheitsmängel fest, kann sie deren unverzügliche
    40 Beseitigung verlangen (§ 109 Absatz 4 Satz 5 TKG). Legt der
    41 Betreiber entgegen der Vorschrift ein Sicherheitskonzept
    42 nicht oder nicht rechtzeitig vor, stellt dies gemäß § 149
    43 Absatz 1 Nummer 21 TKG eine Ordnungswidrigkeit dar, die
    44 gemäß § 149 Absatz 2 Satz 1 TKG mit einer Geldbuße von bis
    45 zu 100 000 Euro geahndet werden kann. Aufgrund von § 17
    46 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)[FN:
    47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
    48 Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602),
    49 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli
    50 2009 (BGBl. I, S. 2353).] kann fahrlässiges Verhalten
    51 allerdings nur mit der Hälfte des Höchstsatzes geahndet
    52 werden, da § 149 Absatz 1 Nummer 21 TKG im Höchstsatz keine
    53 Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit trifft.
    54 Sollte dieser Betrag jedoch den wirtschaftlichen Vorteil,
    55 den der Betreiber aus der Verletzung der Vorschrift hatte,
    56 nicht übersteigen, kann er auch überschritten werden (§ 149
    57 Absatz 2 Satz 3 TKG).
    58 Schutzmaßnahmen im telekommunikationsinfrastrukturellen
    59 Bereich lassen sich daher auf § 109 TKG stützen. Zur
    60 Durchsetzung der Maßnahmen kann die Bundesnetzagentur als
    61 zuständige Behörde im Sinne des § 116 TKG nach §§ 115, 126
    62 TKG Anordnungen und andere Maßnahmen treffen.[FN: Spindler,
    63 in: Kloepfer, Schutz kritischer Infrastrukturen, 2010, S. 91
    64 m.w.N.]