Papier: 02.03.03.03.03.02 Haftung des IT-Herstellers (Teil 1)

Originalversion

1 I.3.3.3.3.2.1 Vertragliche Haftung
2 Insbesondere in Vertragsverhältnissen zwischen Unternehmern
3 steht die vertragliche Haftung des IT-Herstellers für seine
4 Software gegenüber den Abnehmern seiner Produkte im
5 Vordergrund.[FN: Spindler, in: FS Nagel, 2011, S. 22.]
6 Geradezu typisch für den Bereich der Business-Software sind
7 langfristige Vertragsverhältnisse, die neben der
8 Lizenzgewährung oder der Herstellung oder Anpassung von
9 Individualsoftware die Softwarepflege entweder originär oder
10 als Zusatzleistung enthalten.[FN: S. dazu Spindler, in: FS
11 Nagel, 2011, S. 22; Marly, Softwareüberlassungsverträge, 4.
12 Aufl. 2004, Rn. 508; Peter, in: Schneider/von Westphalen,
13 Software-Erstellungsverträge, 2006, Kap. G Rn. 7 ff.; Baum,
14 Gestaltung von Software-Maintenance-Verträgen in der
15 internationalen Praxis, CR 2002, 705 ff.; Koch,
16 Versicherbarkeit von IT-Risiken, 2005, Rn. 505.] Hier wird
17 auch die Absicherung der Software gegenüber neu auftretenden
18 Sicherheitslücken oder anderen bekannt werdenden Gefahren
19 regelmäßig direkt Vertragsbestandteil sein.
20
21 Selbstverständlich besteht eine Haftung eines Herstellers
22 von Software nicht nur im Business-to-Business(B2B)-Bereich,
23 sondern auch gegenüber Verbrauchern, die die Software
24 käuflich erworben haben. Diesen gegenüber haftet der
25 Hersteller immer im Rahmen der gesetzlichen
26 Gewährleistungsregeln nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch,[FN:
27 Vgl. §§ 434 ff. BGB] die weder durch Allgemeine
28 Geschäftsbedingungen noch einzelvertraglich eingeschränkt
29 werden können.[FN: Zum Gewährleistungsausschluss durch AGB
30 s. § 308 Nr. 8 lit. b BGB. Hierzu Wurmnest, in: Münchener
31 Kommentar zum BGB, Bd. 2, 6. Aufl. 2012, § 308 Nr. 8 Rn. 4;
32 Becker in: Bamberger/Roth, BGB, 3.Aufl. 2012, § 309 Nr. 8
33 BGB Rn. 20 ff.] Darüber hinaus sprechen einige Hersteller
34 auch die gesetzliche Gewährleistung überschreitende
35 Garantieleistungen aus, wie zum Beispiel eine verlängerte
36 Dauer der Haftung beim Auftreten von Mängeln.
37
38
39 I.3.3.3.3.2.2 Außervertragliche Verschuldenshaftung nach §
40 823 Absatz 1 BGB
41 Voraussetzung für eine deliktische Produzentenhaftung nach §
42 823 Absatz 1 BGB ist zunächst die schuldhafte Verletzung
43 eines der dort genannten Schutzgüter.[FN: S. dazu oben
44 Abschnitt II.3.3.3.3, dort Absatz: Deliktische Haftung gemäß
45 § 823 Absatz 1 BGB.] Nicht abschließend geklärt ist die
46 Reichweite der Verantwortlichkeit der Hersteller in Bezug
47 auf Angriffe Dritter, die erst durch Herstellungsfehler der
48 Software ermöglicht wurden. Eine Produzentenhaftung[FN:
49 Grundlegend zu diesem Thema BGHZ 51, 91 ff.] nach § 823
50 Absatz 1 BGB wird in der Literatur vor dem Hintergrund des
51 allgemeinen Schadensrechts nicht von vornherein
52 ausgeschlossen, da denjenigen, der eine Gefahrenquelle
53 eröffnet, auch dann Sicherungspflichten treffen, wenn die
54 unmittelbare Gefährdung von einem Dritten ausgeht.[FN: So
55 schon Lehmann, Produkt- und Produzentenhaftung für Software,
56 NJW 1992, 1721, 1722; Hohmann,Haftung der Softwarehersteller
57 für das „Jahr 2000“-Problem, NJW 1999, 521, 524 f.; Moritz
58 in: Kilian/Heussen, Computerrecht, Stand 30. EL 2011, Rn.
59 240.]
60
61 So trifft den Hersteller eines Produkts stets nicht nur die
62 Pflicht, das Produkt ordnungsgemäß zu konstruieren, zu
63 fertigen und den Nutzer zu instruieren, sondern auch die
64 Pflicht, das Produkt zu beobachten und die Nutzer vor
65 bekannt werdenden Gefahren zu warnen.[FN: Grundlegend hierzu
66 BGHZ 92, 143 ff.] Diese Pflicht wird vom Bundesgerichtshof
67 in ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt, und auch bei von
68 Dritten ausgehenden Gefahren wird davon ausgegangen, dass
69 der Hersteller zumindest zur Warnung des Nutzers
70 verpflichtet ist.[FN: BGH Urteil vom 09. 12. 1986 - VI ZR
71 65/86NJW 1987, 1009; BGH NJW 1286, 1287; BGH NJW 1994, 3349;
72 BGH NJW 1999, 2273.]
73
74 Grundsätzlich gilt auch für die Produzentenhaftung im
75 Deliktsrecht die zivilprozessrechtliche
76 Beweislastverteilung. Der Geschädigte muss also alle
77 anspruchsbegründenden Umstände beweisen, soweit ihm keine
78 Beweiserleichterungen oder eine Beweislastumkehr
79 zugutekommen.[FN: Hager, in: Staudinger, §§ 823 E-I, 824,
80 825, 2009, § 823 Rn. F 39.]
81
82 Die Verteilung der Beweislast ist aus praktischer Sicht
83 besonders bedeutsam. Auch für IT-Produkte gelten die von der
84 Rechtsprechung entwickelten Beweislastgrundsätze im Rahmen
85 der Produzentenhaftung.[FN: Spindler, IT-Sicherheit und
86 Produkthaftung – Sicherheitslücken, Pflichten der Hersteller
87 und der Softwarenutzer, NJW 2004, 3145, 3146.] Dies
88 bedeutet, dass zugunsten des Geschädigten eine weitreichende
89 Beweislastumkehr gilt. Hinsichtlich der objektiven
90 Verkehrspflichtverletzung und auch des Verschuldens muss der
91 Produzent sich entlasten.[FN: Wagner, in: Münchener
92 Kommentar zum BGB, Bd. 5, 5. Aufl. 2009, § 823 BGB Rn. 658;
93 BGH NJW 1999, 1028, 1029.] Indes obliegt dem Geschädigten
94 die Beweislast für die Kausalität zwischen Produktfehler
95 oder Verkehrspflichtverletzung für die eingetretene
96 Rechtsgutsverletzung.[FN: Wagner, in: Münchener Kommentar
97 zum BGB, Bd. 5, 5. Aufl. 2009, § 823 BGB Rn. 658; BGH NJW
98 1988, 2611, 2613.]
99
100
101 I.3.3.3.3.2.3 Außervertragliche Verschuldenshaftung nach §
102 823 Absatz 2 BGB
103 In Frage kommt zudem eine Haftung gemäß § 823 Absatz 2 BGB
104 in Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetzes. Als
105 Schutzgesetz im Sinne von § 823 Absatz 2 BGB kommen hier
106 insbesondere die Pflichten des Herstellers nach dem Gesetz
107 über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
108 (Produktsicherheitsgesetz, ProdSG) in Betracht.[FN: Dazu
109 unten Abschnitt II.3.3.3.3, dort Absatz:
110 Öffentlich-rechtliche Regelung der Produktsicherheit nach
111 dem Produktsicherheitsgesetz.] Das bedeutet, das
112 Bereitstellen eines Produktes auf dem Markt, ohne dass
113 dieses gemäß § 3 Absatz 1 und 2 ProdSG die erforderliche
114 Sicherheit aufweist, kann eine Haftung nach § 823 Absatz 2
115 BGB auslösen.
116
117
118 I.3.3.3.3.2.4 Außervertragliche, verschuldensunabhängige
119 Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
120 Neben die verschuldensabhängige Haftung des allgemeinen
121 Deliktsrechts tritt die verschuldensunabhängige Haftung nach
122 dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte
123 (Produkthaftungsgesetz, ProdHaftG)[FN: Gesetz über die
124 Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz,
125 ProdHaftG) vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198), zuletzt
126 geändert durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Juli
127 2002 (BGBl. I S. 2674) sowie Richtlinie des Rates vom 25.
128 Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und
129 Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung
130 für fehlerhafte Produkte, ABl. Nr. L 210 vom 7.8.1985, S.
131 29; auf der Grundlage der Produkthaftungsrichtlinie ist das
132 deutsche Produkthaftungsgesetz erlassen worden.] für
133 Körper-, Gesundheits- und Sachschäden. Die Beweislast für
134 den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang
135 trägt jedoch gemäß § 1 Absatz 4 ProdHaftG der Geschädigte.
136
137 Hardware unterliegt grundsätzlich den Bestimmungen des
138 Produkthaftungsgesetzes. Für Software wird dies angenommen,
139 wenn diese auf einem Datenträger wie einer Diskette oder
140 einer CD-ROM gespeichert oder auf andere Weise verkörpert
141 ist.[FN: Spindler/Klöhn, Fehlerhafte Informationen und
142 Software – Die Auswirkungen der Schuld- und
143 Schadensrechtsreform, VersR 2003, 410, 412; Mankowski, in:
144 Ernst, Hacker, Cracker & Computerviren, 2004, Rn. 441;
145 Marly, Softwareüberlassungsverträge, 4. Aufl. 2004, Rn.
146 1303; Sodtalbers, Softwarehaftung im Internet, 2006, Rn.
147 161; Koch, Versicherbarkeit von IT-Risiken, 2005, Rn. 607;
148 Sprau, in: Palandt, 71. Aufl. 2012, § 2 ProdHaftG Rn. 1;
149 Schiermann, in: Erman, 13. Aufl. 2011, § 2 ProdHaftG Rn. 2;
150 Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 5, 5. Aufl.
151 2009, § 2 ProdHaftG Rn. 15.] Diese Einschätzung teilt auch
152 die EU-Kommission.[FN: Stellungnahme der Kommission der
153 Europäischen Gemeinschaften auf die Schriftliche Anfrage Nr.
154 706/88 von Herrn Gijs de Vries an die Kommission:
155 Produkthaftung für Computerprogramme, v. 8.5.1989, ABl. Nr.
156 C 114 vom 8.5.1989, S. 42.]
157
158 Streitig ist jedoch noch die Produkteigenschaft im Sinne des
159 Produkthaftungsgesetzes (und damit auch die Haftbarkeit des
160 Herstellers) in Bezug auf online übertragene Software.[FN:
161 Dafür Spindler/Klöhn, Fehlerhafte Informationen und Software
162 – Die Auswirkungen der Schuld- und Schadensrechtsreform,
163 VersR 2003, 410, 412; Sodtalbers, Softwarehaftung im
164 Internet, 2006, Rn. 164 ff.; Koch, Versicherbarkeit von
165 IT-Risiken, 2005, Rn. 607; Mankowski, in: Ernst, Hacker,
166 Cracker & Computerviren, 2004, Rn. 441; Wagner, in:
167 Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 5, 5. Aufl. 2009, § 2
168 ProdHaftG Rn. 16; dagegen Schiemann, in: Erman, 13. Aufl.
169 2011, § 2 ProdHaftG Rn. 2; Oechsler, in: Staudinger, §§
170 826-829; ProdHaftG, 2009, § 2 ProdHaftG Rn. 65, 69a.]
171 Entscheidend ist dabei die Auslegung des Begriffs der Sache
172 im Sinne von § 2 ProdHaftG, der an den Sachbegriff des § 90
173 BGB anknüpft und folglich eine Verkörperung voraussetzt.
174 Eine Ansicht verneint vor diesem Hintergrund die
175 Produkteigenschaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes von
176 online übertragener Software.[FN: Oechsler, in: Staudinger,
177 §§ 826-829; ProdHaftG, 2009, § 2 ProdHaftG Rn. 11, 66.] Eine
178 andere stellt auf den verbraucherschützenden Zweck des
179 Produkthaftungsgesetzes ab und nimmt zumindest dann eine
180 Haftung an, wenn die Software nach dem Übertragungsvorgang
181 beim Nutzer dauerhaft durch Speicherung auf einem
182 Datenträger verkörpert wird.[FN: Spindler/Klöhn, Fehlerhafte
183 Informationen und Software – Die Auswirkungen der Schuld-
184 und Schadensrechtsreform, VersR 2003, 410, 412; Mankowski,
185 in: Ernst, Hacker, Cracker & Computerviren, 2004, Rn. 441;
186 Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 5, 5. Aufl.
187 2009, § 2 ProdHaftG Rn. 16.]
188
189 Nach dem Produkthaftungsgesetz hat der Hersteller
190 insbesondere die Pflicht, seine Software so zu konstruieren,
191 dass sie zumindest für bekannte Gefahren nicht anfällig
192 ist.[FN: Vgl. Foerste, in: Foerste/Graf von Westphalen,
193 Produkthaftungshandbuch, 3. Aufl. 2012, § 24 Rn. 104 ff.]
194 Verstößt er gegen diese Pflicht, kann das im äußersten Fall
195 dazu führen, dass ein Produkt nicht in den Handel gebracht
196 werden kann, wenn die Gefährdung nicht behebbar ist.[FN:
197 Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 5, 5. Aufl.
198 2009, § 823 BGB Rn. 629; Oechsler, in: Staudinger, §§
199 826-829; ProdHaftG, 2009, § 3 ProdHaftG Rn. 109.] Die
200 Konstruktionspflichten der Hersteller orientieren sich stets
201 am Stand der Technik zur Zeit der ersten Inverkehrgabe des
202 Produktes.[FN: Zur Relevanz des Standes von Wissenschaft und
203 Technik für die Produkthaftung bei fehlerhaften
204 Computerprogrammen: Littbarski, in: Kilian/Heussen,
205 Computerrechts-Handbuch, Stand: 30. EL 2011, Kap. 180 Rn.
206 53. Eingehend zum Konstruktionsfehler als Programmierfehler
207 Taeger, Außervertragliche Haftung für fehlerhafte
208 Computerprogramme, 1995, S. 244 ff.; Günther, Produkthaftung
209 für Informationsgüter, 2001, S. 300 f.; Meier/Wehlau,
210 Produzentenhaftung des Softwareherstellers, CR 1990, 95, 96;
211 Reese, Produkthaftung und Produzentenhaftung für Hard- und
212 Software, DStR 1994, 1121, 1123.] Der Hersteller darf aber
213 nicht sehenden Auges mit der Inverkehrgabe fortfahren, wenn
214 nach diesem Zeitpunkt Sicherheitslücken bekannt werden, die
215 die jeweilige Software betreffen und behebbar sind, denn
216 diese entspricht dann nicht mehr dem Stand der Wissenschaft
217 und Technik. Der Stand von Wissenschaft und Technik ist ein
218 unbestimmter Rechtsbegriff, der der Ausfüllung bedarf.[FN:
219 Kersting in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, Stand:
220 63. EL 2012, § 3 KrW-/AbfG Rn. 116.] Für die Ausfüllung
221 dieser unbestimmten Rechtsbegriffe und damit die
222 Pflichtenbestimmung im Bereich der Produkthaftung sind
223 Standards, welche in überbetrieblichen technischen Normen
224 niedergelegt sind, von herausragender Bedeutung. Diese
225 Regeln werden regelmäßig von Privaten verfasst, etwa vom
226 Deutschen Institut für Normung (DIN) e.V. oder europäischen
227 Normungsorganisationen, und haben folglich nicht die
228 Qualität von Rechtsnormen.[FN: Spindler, in: Bamberger/Roth,
229 BGB, 3. Aufl. 2012, § 823 BGB Rn. 255; Wagner, in: Münchener
230 Kommentar zum BGB, Bd. 5, 5. Aufl. 2009, § 823 BGB Rn. 578.]
231 Ihnen kommt jedoch insofern erhebliche Bedeutung zu, als der
232 Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ihre
233 Verwendung für maßgeblich bei der Bestimmung des anerkannten
234 Stands von Wissenschaft und Technik nach der allgemeinen
235 Verkehrsauffassung erachtet.[FN: BGH NJW 2004, 1449, 1450;
236 BGH NJW-RR 2002, 525, 526; BGH NJW 2001, 2019, 2020; BGH
237 VersR 1988, 632, 633; Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB, 3.
238 Aufl. 2012, § 823 BGB Rn. 255; Wagner, in: Münchener
239 Kommentar zum BGB, Bd. 5, 5. Aufl. 2009, § 823 BGB Rn. 272;
240 Reiff, in: Marburger, Technische Regeln im Umwelt- und
241 Technikrecht, 2006, S. 159, 161 ff.] Diese technischen
242 Normen stellen folglich eine Vermutungswirkung auf, die
243 entfällt, wenn die in den Normen enthaltenen Standards
244 unterschritten werden.[FN: BGH NJW 1988, 2667, 2668; BGH
245 VersR 1984, 270; BGH VersR 1972, 767, 768; OLG Celle NJW
246 2003, 2544; Köhler, Die haftungsrechtliche Bedeutung
247 technischer Regeln, BB 1985, Heft 4, Beil., 10, 11; Foerste,
248 in: Foerste/Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 3.
249 Aufl. 2012, § 24 Rn. 42 ff.; Spindler,
250 Unternehmensorganisationspflichten, 2. Aufl. 2011, S. 803,
251 805.] Auch die Einhaltung von anerkannten Normen entbindet
252 die Hersteller jedoch nicht davon, selbstständig zu
253 überprüfen, ob ihre Maßnahmen im Einzelfall ausreichen.[FN:
254 BGH NJW 1987, 372; OLG Zweibrücken NJW 1977, 111, 111 f.;
255 Marburger, Die haftungs- und versicherungsrechtliche
256 Bedeutung technischer Regeln, VersR 1983, 597, 600;
257 Spindler, Unternehmensorganisationspflichten, 2. Aufl. 2011,
258 S. 805.] Wann von den Herstellern gefordert werden kann,
259 über die üblichen Standards hinauszugehen, ist eine Frage
260 des Einzelfalles.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 I.3.3.3.3.2.1 Vertragliche Haftung
2 Insbesondere in Vertragsverhältnissen zwischen Unternehmern
3 steht die vertragliche Haftung des IT-Herstellers für seine
4 Software gegenüber den Abnehmern seiner Produkte im
5 Vordergrund.[FN: Spindler, in: FS Nagel, 2011, S. 22.]
6 Geradezu typisch für den Bereich der Business-Software sind
7 langfristige Vertragsverhältnisse, die neben der
8 Lizenzgewährung oder der Herstellung oder Anpassung von
9 Individualsoftware die Softwarepflege entweder originär oder
10 als Zusatzleistung enthalten.[FN: S. dazu Spindler, in: FS
11 Nagel, 2011, S. 22; Marly, Softwareüberlassungsverträge, 4.
12 Aufl. 2004, Rn. 508; Peter, in: Schneider/von Westphalen,
13 Software-Erstellungsverträge, 2006, Kap. G Rn. 7 ff.; Baum,
14 Gestaltung von Software-Maintenance-Verträgen in der
15 internationalen Praxis, CR 2002, 705 ff.; Koch,
16 Versicherbarkeit von IT-Risiken, 2005, Rn. 505.] Hier wird
17 auch die Absicherung der Software gegenüber neu auftretenden
18 Sicherheitslücken oder anderen bekannt werdenden Gefahren
19 regelmäßig direkt Vertragsbestandteil sein.
20
21 Selbstverständlich besteht eine Haftung eines Herstellers
22 von Software nicht nur im Business-to-Business(B2B)-Bereich,
23 sondern auch gegenüber Verbrauchern, die die Software
24 käuflich erworben haben. Diesen gegenüber haftet der
25 Hersteller immer im Rahmen der gesetzlichen
26 Gewährleistungsregeln nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch,[FN:
27 Vgl. §§ 434 ff. BGB] die weder durch Allgemeine
28 Geschäftsbedingungen noch einzelvertraglich eingeschränkt
29 werden können.[FN: Zum Gewährleistungsausschluss durch AGB
30 s. § 308 Nr. 8 lit. b BGB. Hierzu Wurmnest, in: Münchener
31 Kommentar zum BGB, Bd. 2, 6. Aufl. 2012, § 308 Nr. 8 Rn. 4;
32 Becker in: Bamberger/Roth, BGB, 3.Aufl. 2012, § 309 Nr. 8
33 BGB Rn. 20 ff.] Darüber hinaus sprechen einige Hersteller
34 auch die gesetzliche Gewährleistung überschreitende
35 Garantieleistungen aus, wie zum Beispiel eine verlängerte
36 Dauer der Haftung beim Auftreten von Mängeln.
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39 I.3.3.3.3.2.2 Außervertragliche Verschuldenshaftung nach §
40 823 Absatz 1 BGB
41 Voraussetzung für eine deliktische Produzentenhaftung nach §
42 823 Absatz 1 BGB ist zunächst die schuldhafte Verletzung
43 eines der dort genannten Schutzgüter.[FN: S. dazu oben
44 Abschnitt II.3.3.3.3, dort Absatz: Deliktische Haftung gemäß
45 § 823 Absatz 1 BGB.] Nicht abschließend geklärt ist die
46 Reichweite der Verantwortlichkeit der Hersteller in Bezug
47 auf Angriffe Dritter, die erst durch Herstellungsfehler der
48 Software ermöglicht wurden. Eine Produzentenhaftung[FN:
49 Grundlegend zu diesem Thema BGHZ 51, 91 ff.] nach § 823
50 Absatz 1 BGB wird in der Literatur vor dem Hintergrund des
51 allgemeinen Schadensrechts nicht von vornherein
52 ausgeschlossen, da denjenigen, der eine Gefahrenquelle
53 eröffnet, auch dann Sicherungspflichten treffen, wenn die
54 unmittelbare Gefährdung von einem Dritten ausgeht.[FN: So
55 schon Lehmann, Produkt- und Produzentenhaftung für Software,
56 NJW 1992, 1721, 1722; Hohmann,Haftung der Softwarehersteller
57 für das „Jahr 2000“-Problem, NJW 1999, 521, 524 f.; Moritz
58 in: Kilian/Heussen, Computerrecht, Stand 30. EL 2011, Rn.
59 240.]
60
61 So trifft den Hersteller eines Produkts stets nicht nur die
62 Pflicht, das Produkt ordnungsgemäß zu konstruieren, zu
63 fertigen und den Nutzer zu instruieren, sondern auch die
64 Pflicht, das Produkt zu beobachten und die Nutzer vor
65 bekannt werdenden Gefahren zu warnen.[FN: Grundlegend hierzu
66 BGHZ 92, 143 ff.] Diese Pflicht wird vom Bundesgerichtshof
67 in ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt, und auch bei von
68 Dritten ausgehenden Gefahren wird davon ausgegangen, dass
69 der Hersteller zumindest zur Warnung des Nutzers
70 verpflichtet ist.[FN: BGH Urteil vom 09. 12. 1986 - VI ZR
71 65/86NJW 1987, 1009; BGH NJW 1286, 1287; BGH NJW 1994, 3349;
72 BGH NJW 1999, 2273.]
73
74 Grundsätzlich gilt auch für die Produzentenhaftung im
75 Deliktsrecht die zivilprozessrechtliche
76 Beweislastverteilung. Der Geschädigte muss also alle
77 anspruchsbegründenden Umstände beweisen, soweit ihm keine
78 Beweiserleichterungen oder eine Beweislastumkehr
79 zugutekommen.[FN: Hager, in: Staudinger, §§ 823 E-I, 824,
80 825, 2009, § 823 Rn. F 39.]
81
82 Die Verteilung der Beweislast ist aus praktischer Sicht
83 besonders bedeutsam. Auch für IT-Produkte gelten die von der
84 Rechtsprechung entwickelten Beweislastgrundsätze im Rahmen
85 der Produzentenhaftung.[FN: Spindler, IT-Sicherheit und
86 Produkthaftung – Sicherheitslücken, Pflichten der Hersteller
87 und der Softwarenutzer, NJW 2004, 3145, 3146.] Dies
88 bedeutet, dass zugunsten des Geschädigten eine weitreichende
89 Beweislastumkehr gilt. Hinsichtlich der objektiven
90 Verkehrspflichtverletzung und auch des Verschuldens muss der
91 Produzent sich entlasten.[FN: Wagner, in: Münchener
92 Kommentar zum BGB, Bd. 5, 5. Aufl. 2009, § 823 BGB Rn. 658;
93 BGH NJW 1999, 1028, 1029.] Indes obliegt dem Geschädigten
94 die Beweislast für die Kausalität zwischen Produktfehler
95 oder Verkehrspflichtverletzung für die eingetretene
96 Rechtsgutsverletzung.[FN: Wagner, in: Münchener Kommentar
97 zum BGB, Bd. 5, 5. Aufl. 2009, § 823 BGB Rn. 658; BGH NJW
98 1988, 2611, 2613.]
99
100
101 I.3.3.3.3.2.3 Außervertragliche Verschuldenshaftung nach §
102 823 Absatz 2 BGB
103 In Frage kommt zudem eine Haftung gemäß § 823 Absatz 2 BGB
104 in Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetzes. Als
105 Schutzgesetz im Sinne von § 823 Absatz 2 BGB kommen hier
106 insbesondere die Pflichten des Herstellers nach dem Gesetz
107 über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
108 (Produktsicherheitsgesetz, ProdSG) in Betracht.[FN: Dazu
109 unten Abschnitt II.3.3.3.3, dort Absatz:
110 Öffentlich-rechtliche Regelung der Produktsicherheit nach
111 dem Produktsicherheitsgesetz.] Das bedeutet, das
112 Bereitstellen eines Produktes auf dem Markt, ohne dass
113 dieses gemäß § 3 Absatz 1 und 2 ProdSG die erforderliche
114 Sicherheit aufweist, kann eine Haftung nach § 823 Absatz 2
115 BGB auslösen.
116
117
118 I.3.3.3.3.2.4 Außervertragliche, verschuldensunabhängige
119 Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
120 Neben die verschuldensabhängige Haftung des allgemeinen
121 Deliktsrechts tritt die verschuldensunabhängige Haftung nach
122 dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte
123 (Produkthaftungsgesetz, ProdHaftG)[FN: Gesetz über die
124 Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz,
125 ProdHaftG) vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198), zuletzt
126 geändert durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Juli
127 2002 (BGBl. I S. 2674) sowie Richtlinie des Rates vom 25.
128 Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und
129 Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung
130 für fehlerhafte Produkte, ABl. Nr. L 210 vom 7.8.1985, S.
131 29; auf der Grundlage der Produkthaftungsrichtlinie ist das
132 deutsche Produkthaftungsgesetz erlassen worden.] für
133 Körper-, Gesundheits- und Sachschäden. Die Beweislast für
134 den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang
135 trägt jedoch gemäß § 1 Absatz 4 ProdHaftG der Geschädigte.
136
137 Hardware unterliegt grundsätzlich den Bestimmungen des
138 Produkthaftungsgesetzes. Für Software wird dies angenommen,
139 wenn diese auf einem Datenträger wie einer Diskette oder
140 einer CD-ROM gespeichert oder auf andere Weise verkörpert
141 ist.[FN: Spindler/Klöhn, Fehlerhafte Informationen und
142 Software – Die Auswirkungen der Schuld- und
143 Schadensrechtsreform, VersR 2003, 410, 412; Mankowski, in:
144 Ernst, Hacker, Cracker & Computerviren, 2004, Rn. 441;
145 Marly, Softwareüberlassungsverträge, 4. Aufl. 2004, Rn.
146 1303; Sodtalbers, Softwarehaftung im Internet, 2006, Rn.
147 161; Koch, Versicherbarkeit von IT-Risiken, 2005, Rn. 607;
148 Sprau, in: Palandt, 71. Aufl. 2012, § 2 ProdHaftG Rn. 1;
149 Schiermann, in: Erman, 13. Aufl. 2011, § 2 ProdHaftG Rn. 2;
150 Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 5, 5. Aufl.
151 2009, § 2 ProdHaftG Rn. 15.] Diese Einschätzung teilt auch
152 die EU-Kommission.[FN: Stellungnahme der Kommission der
153 Europäischen Gemeinschaften auf die Schriftliche Anfrage Nr.
154 706/88 von Herrn Gijs de Vries an die Kommission:
155 Produkthaftung für Computerprogramme, v. 8.5.1989, ABl. Nr.
156 C 114 vom 8.5.1989, S. 42.]
157
158 Streitig ist jedoch noch die Produkteigenschaft im Sinne des
159 Produkthaftungsgesetzes (und damit auch die Haftbarkeit des
160 Herstellers) in Bezug auf online übertragene Software.[FN:
161 Dafür Spindler/Klöhn, Fehlerhafte Informationen und Software
162 – Die Auswirkungen der Schuld- und Schadensrechtsreform,
163 VersR 2003, 410, 412; Sodtalbers, Softwarehaftung im
164 Internet, 2006, Rn. 164 ff.; Koch, Versicherbarkeit von
165 IT-Risiken, 2005, Rn. 607; Mankowski, in: Ernst, Hacker,
166 Cracker & Computerviren, 2004, Rn. 441; Wagner, in:
167 Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 5, 5. Aufl. 2009, § 2
168 ProdHaftG Rn. 16; dagegen Schiemann, in: Erman, 13. Aufl.
169 2011, § 2 ProdHaftG Rn. 2; Oechsler, in: Staudinger, §§
170 826-829; ProdHaftG, 2009, § 2 ProdHaftG Rn. 65, 69a.]
171 Entscheidend ist dabei die Auslegung des Begriffs der Sache
172 im Sinne von § 2 ProdHaftG, der an den Sachbegriff des § 90
173 BGB anknüpft und folglich eine Verkörperung voraussetzt.
174 Eine Ansicht verneint vor diesem Hintergrund die
175 Produkteigenschaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes von
176 online übertragener Software.[FN: Oechsler, in: Staudinger,
177 §§ 826-829; ProdHaftG, 2009, § 2 ProdHaftG Rn. 11, 66.] Eine
178 andere stellt auf den verbraucherschützenden Zweck des
179 Produkthaftungsgesetzes ab und nimmt zumindest dann eine
180 Haftung an, wenn die Software nach dem Übertragungsvorgang
181 beim Nutzer dauerhaft durch Speicherung auf einem
182 Datenträger verkörpert wird.[FN: Spindler/Klöhn, Fehlerhafte
183 Informationen und Software – Die Auswirkungen der Schuld-
184 und Schadensrechtsreform, VersR 2003, 410, 412; Mankowski,
185 in: Ernst, Hacker, Cracker & Computerviren, 2004, Rn. 441;
186 Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 5, 5. Aufl.
187 2009, § 2 ProdHaftG Rn. 16.]
188
189 Nach dem Produkthaftungsgesetz hat der Hersteller
190 insbesondere die Pflicht, seine Software so zu konstruieren,
191 dass sie zumindest für bekannte Gefahren nicht anfällig
192 ist.[FN: Vgl. Foerste, in: Foerste/Graf von Westphalen,
193 Produkthaftungshandbuch, 3. Aufl. 2012, § 24 Rn. 104 ff.]
194 Verstößt er gegen diese Pflicht, kann das im äußersten Fall
195 dazu führen, dass ein Produkt nicht in den Handel gebracht
196 werden kann, wenn die Gefährdung nicht behebbar ist.[FN:
197 Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 5, 5. Aufl.
198 2009, § 823 BGB Rn. 629; Oechsler, in: Staudinger, §§
199 826-829; ProdHaftG, 2009, § 3 ProdHaftG Rn. 109.] Die
200 Konstruktionspflichten der Hersteller orientieren sich stets
201 am Stand der Technik zur Zeit der ersten Inverkehrgabe des
202 Produktes.[FN: Zur Relevanz des Standes von Wissenschaft und
203 Technik für die Produkthaftung bei fehlerhaften
204 Computerprogrammen: Littbarski, in: Kilian/Heussen,
205 Computerrechts-Handbuch, Stand: 30. EL 2011, Kap. 180 Rn.
206 53. Eingehend zum Konstruktionsfehler als Programmierfehler
207 Taeger, Außervertragliche Haftung für fehlerhafte
208 Computerprogramme, 1995, S. 244 ff.; Günther, Produkthaftung
209 für Informationsgüter, 2001, S. 300 f.; Meier/Wehlau,
210 Produzentenhaftung des Softwareherstellers, CR 1990, 95, 96;
211 Reese, Produkthaftung und Produzentenhaftung für Hard- und
212 Software, DStR 1994, 1121, 1123.] Der Hersteller darf aber
213 nicht sehenden Auges mit der Inverkehrgabe fortfahren, wenn
214 nach diesem Zeitpunkt Sicherheitslücken bekannt werden, die
215 die jeweilige Software betreffen und behebbar sind, denn
216 diese entspricht dann nicht mehr dem Stand der Wissenschaft
217 und Technik. Der Stand von Wissenschaft und Technik ist ein
218 unbestimmter Rechtsbegriff, der der Ausfüllung bedarf.[FN:
219 Kersting in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, Stand:
220 63. EL 2012, § 3 KrW-/AbfG Rn. 116.] Für die Ausfüllung
221 dieser unbestimmten Rechtsbegriffe und damit die
222 Pflichtenbestimmung im Bereich der Produkthaftung sind
223 Standards, welche in überbetrieblichen technischen Normen
224 niedergelegt sind, von herausragender Bedeutung. Diese
225 Regeln werden regelmäßig von Privaten verfasst, etwa vom
226 Deutschen Institut für Normung (DIN) e.V. oder europäischen
227 Normungsorganisationen, und haben folglich nicht die
228 Qualität von Rechtsnormen.[FN: Spindler, in: Bamberger/Roth,
229 BGB, 3. Aufl. 2012, § 823 BGB Rn. 255; Wagner, in: Münchener
230 Kommentar zum BGB, Bd. 5, 5. Aufl. 2009, § 823 BGB Rn. 578.]
231 Ihnen kommt jedoch insofern erhebliche Bedeutung zu, als der
232 Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ihre
233 Verwendung für maßgeblich bei der Bestimmung des anerkannten
234 Stands von Wissenschaft und Technik nach der allgemeinen
235 Verkehrsauffassung erachtet.[FN: BGH NJW 2004, 1449, 1450;
236 BGH NJW-RR 2002, 525, 526; BGH NJW 2001, 2019, 2020; BGH
237 VersR 1988, 632, 633; Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB, 3.
238 Aufl. 2012, § 823 BGB Rn. 255; Wagner, in: Münchener
239 Kommentar zum BGB, Bd. 5, 5. Aufl. 2009, § 823 BGB Rn. 272;
240 Reiff, in: Marburger, Technische Regeln im Umwelt- und
241 Technikrecht, 2006, S. 159, 161 ff.] Diese technischen
242 Normen stellen folglich eine Vermutungswirkung auf, die
243 entfällt, wenn die in den Normen enthaltenen Standards
244 unterschritten werden.[FN: BGH NJW 1988, 2667, 2668; BGH
245 VersR 1984, 270; BGH VersR 1972, 767, 768; OLG Celle NJW
246 2003, 2544; Köhler, Die haftungsrechtliche Bedeutung
247 technischer Regeln, BB 1985, Heft 4, Beil., 10, 11; Foerste,
248 in: Foerste/Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 3.
249 Aufl. 2012, § 24 Rn. 42 ff.; Spindler,
250 Unternehmensorganisationspflichten, 2. Aufl. 2011, S. 803,
251 805.] Auch die Einhaltung von anerkannten Normen entbindet
252 die Hersteller jedoch nicht davon, selbstständig zu
253 überprüfen, ob ihre Maßnahmen im Einzelfall ausreichen.[FN:
254 BGH NJW 1987, 372; OLG Zweibrücken NJW 1977, 111, 111 f.;
255 Marburger, Die haftungs- und versicherungsrechtliche
256 Bedeutung technischer Regeln, VersR 1983, 597, 600;
257 Spindler, Unternehmensorganisationspflichten, 2. Aufl. 2011,
258 S. 805.] Wann von den Herstellern gefordert werden kann,
259 über die üblichen Standards hinauszugehen, ist eine Frage
260 des Einzelfalles.

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