Papier: 02.03.03.03.02 Nebenstrafrechtliche Regelungen
Originalversion
1 | Auch außerhalb des Strafgesetzbuches finden sich nunmehr |
2 | Regelungen, die explizit der Bekämpfung der |
3 | Computerkriminalität dienen. Hervorzuheben sind hier etwa § |
4 | 17 Absatz 2 UWG, der das Sichverschaffen oder Sichern von |
5 | Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen mittels technischer |
6 | Mittel unter Strafe stellt.[FN: § 17 Absatz 1 UWG lautet: |
7 | „Strafbar macht sich, wer als eine bei einem Unternehmen |
8 | beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, |
9 | das ihm vermöge eines Dienstverhältnisses anvertraut worden |
10 | oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des |
11 | Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zum Zwecke des |
12 | Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in |
13 | der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden |
14 | zuzufügen, mitteilt“. § 17 Absatz 2 Nummer. 1a UWG, der sich |
15 | auf Absatz 1 bezieht, lautet: „Ebenso wird bestraft, wer zu |
16 | Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines |
17 | Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens |
18 | Schaden zuzufügen, sich ein Geschäfts- oder |
19 | Betriebsgeheimnis durch Anwendung technischer Mittel, |
20 | unbefugt verschafft oder sichert“.] |
21 | |
22 | Die Vorschrift soll damit sowohl den Geheimbereich eines |
23 | Unternehmens vor unredlichen Eingriffen schützen als auch |
24 | alle Marktteilnehmer, da ein unverfälschter und |
25 | funktionsfähiger Wettbewerb im Interesse der Allgemeinheit |
26 | steht. Im Einzelnen erfasst ist aber auch die Weitergabe von |
27 | Geheimnissen an fremde Nachrichtendienste.[FN: |
28 | Möhrenschläger, in: Wabnitz/Janovsky, Handbuch des |
29 | Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 3. Aufl. 2007, Kap. 13 |
30 | II 1 Rn. 2.] § 17 Absatz 1 UWG regelt den Fall, bei dem das |
31 | Geheimnis dem Täter im Rahmen des Dienstverhältnisses |
32 | anvertraut worden ist oder sonst zugänglich gewesen sein |
33 | muss. Hier ist § 17 Absatz 2 Nummer 1a UWG von Bedeutung, |
34 | bei dem der Täterkreis nicht beschränkt ist, wodurch das |
35 | Delikt von jedermann begangen werden kann.[FN: Diemer, in: |
36 | Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 188. EL |
37 | 2012, U 43 (UWG), § 17 Rn. 34.] Die Norm spricht bei der |
38 | Tathandlung von „Verschaffen“ und orientiert sich bei der |
39 | Auslegung des Begriffs an §§ 96 und 202a StGB.[FN: |
40 | Möhrenschläger, in: Wabnitz/Janovsky, Handbuch des |
41 | Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 3. Aufl. 2007, Kap. 13 |
42 | II 2 lit. b Rn. 20.] |
43 | |
44 | Aufgrund des befürchteten, mit der Offenlegung von |
45 | erfolgreichen Spionageattacken verbundenen Imageverlusts |
46 | spielt § 17 Absatz 1 UWG in der Strafverfolgungspraxis eher |
47 | eine untergeordnete Rolle.[FN: Möhrenschläger, in: |
48 | Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und |
49 | Steuerstrafrechts, 3. Aufl. 2007, Kap. 13 II 1 Rn. 2.] |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Auch außerhalb des Strafgesetzbuches finden sich nunmehr |
2 | Regelungen, die explizit der Bekämpfung der |
3 | Computerkriminalität dienen. Hervorzuheben sind hier etwa § |
4 | 17 Absatz 2 UWG, der das Sichverschaffen oder Sichern von |
5 | Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen mittels technischer |
6 | Mittel unter Strafe stellt.[FN: § 17 Absatz 1 UWG lautet: |
7 | „Strafbar macht sich, wer als eine bei einem Unternehmen |
8 | beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, |
9 | das ihm vermöge eines Dienstverhältnisses anvertraut worden |
10 | oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des |
11 | Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zum Zwecke des |
12 | Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in |
13 | der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden |
14 | zuzufügen, mitteilt“. § 17 Absatz 2 Nummer. 1a UWG, der sich |
15 | auf Absatz 1 bezieht, lautet: „Ebenso wird bestraft, wer zu |
16 | Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines |
17 | Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens |
18 | Schaden zuzufügen, sich ein Geschäfts- oder |
19 | Betriebsgeheimnis durch Anwendung technischer Mittel, |
20 | unbefugt verschafft oder sichert“.] |
21 | |
22 | Die Vorschrift soll damit sowohl den Geheimbereich eines |
23 | Unternehmens vor unredlichen Eingriffen schützen als auch |
24 | alle Marktteilnehmer, da ein unverfälschter und |
25 | funktionsfähiger Wettbewerb im Interesse der Allgemeinheit |
26 | steht. Im Einzelnen erfasst ist aber auch die Weitergabe von |
27 | Geheimnissen an fremde Nachrichtendienste.[FN: |
28 | Möhrenschläger, in: Wabnitz/Janovsky, Handbuch des |
29 | Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 3. Aufl. 2007, Kap. 13 |
30 | II 1 Rn. 2.] § 17 Absatz 1 UWG regelt den Fall, bei dem das |
31 | Geheimnis dem Täter im Rahmen des Dienstverhältnisses |
32 | anvertraut worden ist oder sonst zugänglich gewesen sein |
33 | muss. Hier ist § 17 Absatz 2 Nummer 1a UWG von Bedeutung, |
34 | bei dem der Täterkreis nicht beschränkt ist, wodurch das |
35 | Delikt von jedermann begangen werden kann.[FN: Diemer, in: |
36 | Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 188. EL |
37 | 2012, U 43 (UWG), § 17 Rn. 34.] Die Norm spricht bei der |
38 | Tathandlung von „Verschaffen“ und orientiert sich bei der |
39 | Auslegung des Begriffs an §§ 96 und 202a StGB.[FN: |
40 | Möhrenschläger, in: Wabnitz/Janovsky, Handbuch des |
41 | Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 3. Aufl. 2007, Kap. 13 |
42 | II 2 lit. b Rn. 20.] |
43 | |
44 | Aufgrund des befürchteten, mit der Offenlegung von |
45 | erfolgreichen Spionageattacken verbundenen Imageverlusts |
46 | spielt § 17 Absatz 1 UWG in der Strafverfolgungspraxis eher |
47 | eine untergeordnete Rolle.[FN: Möhrenschläger, in: |
48 | Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und |
49 | Steuerstrafrechts, 3. Aufl. 2007, Kap. 13 II 1 Rn. 2.] |
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