02.03.03.03.02 Nebenstrafrechtliche Regelungen

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    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 Auch außerhalb des Strafgesetzbuches finden sich nunmehr
    2 Regelungen, die explizit der Bekämpfung der
    3 Computerkriminalität dienen. Hervorzuheben sind hier etwa §
    4 17 Absatz 2 UWG, der das Sichverschaffen oder Sichern von
    5 Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen mittels technischer
    6 Mittel unter Strafe stellt.[FN: § 17 Absatz 1 UWG lautet:
    7 „Strafbar macht sich, wer als eine bei einem Unternehmen
    8 beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,
    9 das ihm vermöge eines Dienstverhältnisses anvertraut worden
    10 oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des
    11 Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zum Zwecke des
    12 Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in
    13 der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden
    14 zuzufügen, mitteilt“. § 17 Absatz 2 Nummer. 1a UWG, der sich
    15 auf Absatz 1 bezieht, lautet: „Ebenso wird bestraft, wer zu
    16 Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines
    17 Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens
    18 Schaden zuzufügen, sich ein Geschäfts- oder
    19 Betriebsgeheimnis durch Anwendung technischer Mittel,
    20 unbefugt verschafft oder sichert“.]
    21
    22 Die Vorschrift soll damit sowohl den Geheimbereich eines
    23 Unternehmens vor unredlichen Eingriffen schützen als auch
    24 alle Marktteilnehmer, da ein unverfälschter und
    25 funktionsfähiger Wettbewerb im Interesse der Allgemeinheit
    26 steht. Im Einzelnen erfasst ist aber auch die Weitergabe von
    27 Geheimnissen an fremde Nachrichtendienste.[FN:
    28 Möhrenschläger, in: Wabnitz/Janovsky, Handbuch des
    29 Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 3. Aufl. 2007, Kap. 13
    30 II 1 Rn. 2.] § 17 Absatz 1 UWG regelt den Fall, bei dem das
    31 Geheimnis dem Täter im Rahmen des Dienstverhältnisses
    32 anvertraut worden ist oder sonst zugänglich gewesen sein
    33 muss. Hier ist § 17 Absatz 2 Nummer 1a UWG von Bedeutung,
    34 bei dem der Täterkreis nicht beschränkt ist, wodurch das
    35 Delikt von jedermann begangen werden kann.[FN: Diemer, in:
    36 Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 188. EL
    37 2012, U 43 (UWG), § 17 Rn. 34.] Die Norm spricht bei der
    38 Tathandlung von „Verschaffen“ und orientiert sich bei der
    39 Auslegung des Begriffs an §§ 96 und 202a StGB.[FN:
    40 Möhrenschläger, in: Wabnitz/Janovsky, Handbuch des
    41 Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 3. Aufl. 2007, Kap. 13
    42 II 2 lit. b Rn. 20.]
    43
    44 Aufgrund des befürchteten, mit der Offenlegung von
    45 erfolgreichen Spionageattacken verbundenen Imageverlusts
    46 spielt § 17 Absatz 1 UWG in der Strafverfolgungspraxis eher
    47 eine untergeordnete Rolle.[FN: Möhrenschläger, in:
    48 Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und
    49 Steuerstrafrechts, 3. Aufl. 2007, Kap. 13 II 1 Rn. 2.]