Papier: 01.03.03 Staatliche Handlungsoptionen zur Förderung von Breitbandverfügbarkeit

Originalversion

1 Neben der Rolle als Bewahrer von Wettbewerb und der
2 Verhinderung von Fehlentwicklungen im Markt kann der Staat
3 auch aktiv eine Rolle zur Förderung der Verfügbarkeit
4 leistungsfähiger Internetzugänge übernehmen.
5
6
7 I.2.2.6 Berücksichtigung der Nachfrageentwicklung
8 Eine möglichst flächendeckende Verfügbarkeit
9 hochleistungsfähiger Kommunikationsinfrastruktur zu
10 erreichen, wird zu einem zentralen Ziel für die
11 Wettbewerbsfähigkeit einer hoch entwickelten
12 Industrienation. Bei der Bestimmung des nur stufenweise
13 erreichbaren Ziels muss jedoch auch immer die tatsächlich
14 bestehende Nachfrage berücksichtigt werden. Diese ist
15 bestimmender Faktor für die Wirtschaftlichkeit bei der
16 Schaffung entsprechender Angebote. Marktuntersuchungen
17 zeigen, dass bislang nur eine geringe Ausprägung der auch
18 durch zusätzliche Zahlungsbereitschaft hinterlegten
19 Nachfrage der Kunden nach noch leistungsfähigeren
20 Anschlüssen besteht, wenn bereits ein Anschluss mit einer
21 Bandbreite zur Nutzung der gängigen Anwendungen vorhanden
22 ist.[FN: Nach der bereits zitierten Markstudie der United
23 Internet Media für das NGA-Forum der Bundesnetzagentur von
24 November 2010 (vgl. Fußnote 114) hatten 38 Prozent der
25 Befragten überhaupt keine Zahlungsbereitschaft, unter den
26 überhaupt Zahlungsbereiten hatte die Mehrheit eine maximale
27 Zahlungsbereitschaft von bis zu fünf Euro Aufpreis pro
28 Monat.] Erst das schrittweise Entstehen immer neuer
29 Verwendungsformen und attraktiver Diensteangebote könnte
30 diese Zahlungsbereitschaft langsam steigen lassen. Insofern
31 kommt der Entwicklung innovativer Dienste eine ebenso große
32 Bedeutung für den Breitbandausbau zu wie dem eigentlichen
33 Ausbau der Infrastruktur; beide können nur Hand in Hand
34 erfolgen. Demzufolge kann auch die Entwicklung
35 entsprechender staatlicher Angebote, etwa in den Bereichen
36 E-Government, E-Learning oder E-Health, eine fördernde
37 Wirkung auf die Nachfrage nach Breitbanddiensten und damit
38 auf den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen haben.
39
40
41 I.2.2.7 Förderung von Kooperationen
42 Angesichts der hohen Investitionssummen, die für den
43 weiteren Ultra-Breitband-Ausbau in Deutschland erforderlich
44 sind, wird Kooperationen verschiedener Unternehmen eine
45 immer größere Bedeutung zukommen. Von den Kosten für den
46 Ausbau der Festnetzinfrastruktur entfallen etwa 70 Prozent
47 auf den Tiefbau.[FN: Vgl. BMWi: Breitbandstrategie der
48 Bundesregierung. Februar 2009, S. 10. Online abrufbar unter:
49 http://www.bmwi.de/Dateien/BBA/PDF/breitbandstrategie-der-bu
50 ndesregierung,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.
51 pdf] Daher wird etwa in der Breitbandstrategie der
52 Bundesregierung die Mitbenutzung bestehender passiver und
53 aktiver Infrastrukturen angeregt.[FN: Vgl. ebd., S. 10 f.]
54 Effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer
55 und verbesserter Infrastrukturen können dabei auch dadurch
56 gefördert werden, dass bei Regulierungsentscheidungen
57 Investitionsrisiken berücksichtigt sowie kartellrechtlich
58 unbedenkliche Vereinbarungen zur Verteilung des
59 Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbewerbern
60 zugelassen werden.
61
62 Unterstützend wirkt, wenn Kooperationen von Netzbetreibern
63 auf möglichst geringe administrative Hürden treffen.
64 Gleichzeitig kann in einem solchen Fall der Wettbewerb
65 gesichert werden, indem neben der Berücksichtigung der
66 allgemeinen kartellrechtlichen Diskriminierungsregeln auch
67 Zugang für Dritte nach dem bereits beschriebenen Open
68 Access-Grundsatz von den Kooperationspartnern gewährt wird.
69
70 Förderlich auf den Breitbandausbau kann sich auch die
71 Sammlung, Aufbereitung und Bereitstellung von Informationen
72 über bestehende und nutzbare Infrastrukturen auswirken, die
73 entweder in staatlicher Hand ohnehin verfügbar sind oder die
74 der Staat als Moderator zwischen den verschiedensten
75 Beteiligten zusammentragen und veröffentlichen kann.
76 Beispiele hierfür sind der bereits existierende
77 Infrastrukturatlas[FN: Weiterführende Informationen zum
78 Infrastrukturatlas sind auf der Webseite der
79 Bundesnetzagentur zu finden. Online abrufbar unter:
80 http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunika
81 tion/Infrastrukturatlas/infrastrukturatlas_node.html] oder
82 der zumindest in einzelnen Bundesländern bereits
83 verwirklichte Grabungsatlas[FN: Als Beispiel kann der
84 Grabungsatlas des Geodaten-Informationsdienstes Bayern
85 genannt werden. Online abrufbar unter:
86 http://geoportal.bayern.de/GeoportalBayern/anwendungen/Suche
87 /q=grabungsatlas/]. Durch die Nutzung geeigneter
88 Infrastrukturen oder ohnehin geplanter und insoweit
89 geeigneter Bauvorhaben für die Verlegung von
90 Glasfaserinfrastrukturen lassen sich ökonomisch unsinnige
91 Doppelgrabungen vermeiden und Belästigungen für die Anwohner
92 durch Baulärm erheblich reduzieren. Der Wert solcher
93 Datensammlungen steigt wesentlich, wenn eine Datenbank
94 sämtliche relevanten und geeigneten Baumaßnahmen umfasst und
95 nicht allein diejenigen öffentlicher Träger. Im Falle
96 regionaler und lokaler Datenbanken hilft die Bereitstellung
97 einheitlicher Schnittstellen, da diese die Datennutzung für
98 ausbauwillige Unternehmen wesentlich erleichtert.
99
100 Weiterhin hat sich im Rahmen der Arbeit des Next Generation
101 Access(NGA)-Forums der Bundesnetzagentur in den letzten
102 Jahren gezeigt, dass auch in der Förderung und der
103 Moderation des Dialogs der Marktteilnehmer untereinander ein
104 wesentlicher Beitrag des Staates liegen kann. Hierdurch ist
105 es gelungen, nicht nur ein gemeinsames Verständnis von den
106 zukünftigen technischen und wirtschaftlichen
107 Herausforderungen des NGA-Ausbaus zu entwickeln, sondern
108 ganz konkret Vereinbarungen zur Schaffung von
109 Interoperabilität bei zukünftigen Kooperationen von
110 Netzbetreibern auf der einen Seite und Diensteanbietern auf
111 der anderen Seite zu treffen.[FN: Vgl. BNetzA: Bericht des
112 NGA-Forums. 8. November 2011. S. 7 f. Online abrufbar unter:
113 http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/BNet
114 zA/Sachgebiete/Telekommunikation/Regulierung/NGAForum/16teSi
115 tzung/Endbericht_NGAForum_111108.pdf?__blob=publicationFile.
116 Die einzelnen Spezifikationen sind zusammengestellt und
117 verlinkt auf der Webseite der Bundesnetzagentur. Online
118 abrufbar unter:
119 http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1932/DE/Sachgebiete/
120 Telekommunikation/
121 RegulierungTelekommunikation/NGAForum/NGAForum_Basepage.html
122 ] Dies ist als maßgeblicher Schritt für die künftige
123 Entwicklung von NGA-Netzen anzusehen, da eine
124 Standardisierung bei der technischen Interoperabilität und
125 der Ausgestaltung von Geschäftsprozessen zwangsläufige
126 Voraussetzung ist, um zu wirtschaftlich darstellbaren
127 Konditionen Vorleistungskooperationen in diesem Markt zu
128 realisieren.
129
130 I.2.2.8 Investitionszuschüsse
131 Ein wirtschaftlicher Ausbau ist nicht immer möglich, weil
132 etwa die Topographie eine Erschließung massiv verteuert.
133 Infolgedessen können den Kunden keine ausreichenden Zugänge
134 angeboten werden. In diesen Regionen können im Einzelfall
135 auch Investitionszuschüsse der öffentlichen Hand
136 beziehungsweise gezielte Investitionsanreize helfen.[FN:
137 Vgl. BMWi: Breitbandstrategie der Bundesregierung. Februar
138 2009. S. 15 f. Online abrufbar unter:
139 http://www.bmwi.de/Dateien/BBA/PDF/breitbandstrategie-der-bu
140 ndesregierung,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.
141 pdf] Neben der direkten Zahlung sind hier beispielsweise
142 auch steuerliche Vergünstigungen denkbar. Daneben kann dies
143 auch durch Verbindung von Ausbaupflichten mit der Gewährung
144 sonstiger Rechte, etwa im Rahmen von
145 Frequenzzuteilungsverfahren, einhergehen. Die erforderliche
146 Wettbewerbsneutralität von solchen Vorteilsgewährungen an
147 einzelne ausbauende Unternehmen kann durch zusätzliche
148 Verpflichtungen der Begünstigten erreicht werden, etwa zu
149 einer Zugangsgewährung nach den bereits beschriebenen Open
150 Access-Regeln.
151
152 Die Breitbandstrategie der Bundesregierung weist auf die
153 Bedeutung wettbewerbsneutraler staatlicher Förderprogramme
154 für die Erschließung ländlicher Regionen mit breitbandiger
155 Infrastruktur hin.[FN: Vgl. ebd.] Gefördert wurde bislang
156 beispielsweise im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zur
157 Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes
158 (GAK).[FN: Vgl. BMWi: Möglichkeiten der Breitbandförderung.
159 Februar 2010, S. 6 f. Online abrufbar unter:
160 http://www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/Breitba
161 ndfoerderung.pdf;jsessionid =2A79AAE87457D59D
162 50F704686ECCC1A8.2_cid154?__blob=publicationFile]
163 Daneben treten Fördermöglichkeiten der KfW-Bankengruppe. Im
164 Rahmen des Vermittlungsverfahrens zum
165 Telekommunikationsgesetz wurde verabredet, dass die
166 Bundesregierung gemeinsam mit den Bundesländern und der KfW
167 Vorschläge erarbeitet, um den Breitbandausbau in Deutschland
168 noch gezielter zu fördern. Dabei sollen bestehende
169 KfW-Programme sowohl für Kommunen als auch für Unternehmen
170 präziser beschrieben und Maßnahmen zur Verbesserung des
171 Bekanntheitsgrades ergriffen werden. Darüber hinaus soll
172 eine erhöhte Transparenz der Programme zur Verbesserung der
173 Antragsquote führen. Gleichzeitig wurde eine Evaluation der
174 Nutzung von Bundes- und Länderprogrammen beziehungsweise
175 möglicher Nutzungshemmnisse für den Breitbandausbau
176 verabredet. Diese Evaluation soll gegebenenfalls Grundlage
177 für eine Veränderung der Programme sein.
178
179
180 I.2.2.9 Universaldienstverpflichtung
181 Nach Artikel 32 der EU-Universaldienstrichtlinie[FN:
182 Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des
183 Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und
184 Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und
185 -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom
186 24.4.2002, S. 51–77). Online abrufbar unter:
187 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2
188 002:108:0051:0077:DE:PDF , zuletzt geändert durch:
189 Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des
190 Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie
191 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
192 elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der
193 Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung
194 personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in
195 der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr.
196 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl.
197 L 337 vom 18. Dezember 2009, S. 11–36 ). Online abrufbar
198 unter:
199 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2
200 009:337:0011:0036:DE:PDF] können die Mitgliedstaaten eine
201 beliebige Bandbreite als Universaldienst festlegen, sofern
202 die dadurch entstehenden Kosten nicht auf die
203 Telekommunikationsunternehmen umgelegt werden. Eine Umlage
204 ist nur zulässig, wenn hieraus keine Marktverzerrung
205 entsteht. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie ist eine
206 Umlage nur dann möglich,, wenn die als Universaldienst
207 vorgegebene Bandbreite nicht größer als die von der Mehrzahl
208 der Teilnehmer verwendeten Bandbreiten ist. Die
209 EU-Kommission erarbeitet derzeit eine Empfehlung über die
210 Auslegung der Richtline im Hinblick auf die Implementierung
211 eines Breitband-Universaldienstes. Klar ist, dass eine
212 Universal¬dienstverpflichtung aufgrund der europäischen
213 Vorgaben technologieneutral ausgestaltet werden muss.
214
215 Die Befürworter einer Universaldienstverpflichtung weisen
216 darauf hin, dass es in Deutschland trotz der Aktivitäten der
217 Telekommunikationsunternehmen, der Fördergelder der
218 Europäischen Union (EU), des Bundes und der Länder sowie
219 lokaler Initiativen noch immer unterversorgte Gebiete geben
220 könnte.
221
222 Daher argumentieren die Befürworter einer
223 Universaldienstverpflichtung , dass die
224 Telekommunikationsunternehmen, die nach Marktmechanismen
225 investieren, nicht alle „weißen Flecken“ erschließen könnten
226 und dass sich der Universaldienst ausschließlich auf die
227 letzten, trotz bestehender Fördermaßnahmen weiterhin aus
228 betriebswirtschaftlicher Sicht unrentablen „weißen Flecken“
229 sowie die bisher unterversorgten Regionen vor allem im
230 ländlichen Raum auswirken würde. Mit einer
231 Universaldienstverpflichtung würde man auf das Versagen des
232 Marktes reagieren und die unter Kapitel I.2 dargestellte
233 verfassungsrechtliche Verpflichtung des Bundes erfüllen.
234 Somit wäre der Universaldienst eine Ultima-Ratio-Maßnahme
235 zur Sicherstellung eines bestimmten Grundversorgungsniveaus.
236
237 Die Kritiker einer Universaldienstverpflichtung befürchten,
238 dass die Festlegung auf ein europarechtlich zulässiges
239 Grundversorgungsniveau die Gefahr beinhalten würde, den
240 Antrieb und die Anreize für eine zukunftsgerichtete
241 Technologieausstattung durch die Privat-wirtschaft zu
242 mindern und die weitere Marktentwicklung zu verfälschen.
243 Demzufolge würde die Schaffung eines Universaldienstes die
244 Kräfte des Wettbewerbs, die wesentliche Treiber des
245 Breitbandausbaus seien, außer Kraft setzen. Anreize für aus
246 eigener Kraft finanzierte Ausbauinvestitionen kämen
247 unmittelbar zum Erliegen, da es mit einer
248 Universal-dienstverpflichtung wirtschaftlicher wäre, auf die
249 Anordnung eines durch Umlage finanzierten Ausbaus zu warten.
250
251 Die Netzbetreiber und die Aktivitäten der Politik u.a. durch
252 Fördermittel der EU, des Bundes und der Länder haben in
253 Deutschland in den vergangenen Jahren die
254 Breitbandversorgung bei immer geringeren Endkundenpreisen
255 erheblich verbessert. Nach Angaben der Bundesnetzagentur
256 wurden zwischen 1998 und 2010 über 93 Milliarden Euro in
257 moderne IT-Infrastrukturen investiert.[FN: Ausweislich des
258 Tätigkeitsberichts Telekommunikation 2010/ 2011 der
259 Bundesnetzagentur beliefen sich die Investionen von 1998 bis
260 2010 auf insgesamt 93,3 Milliarden Euro. Der Anteil der
261 alternativen Anbieter von dieser Summe betrug 48,5
262 Milliarden Euro (52 Prozent); 44,8 Millarden Euro (48
263 Prozent) entfielen auf die Deutsche Telekom AG. Vgl. hierzu
264 Bundesnetzagentur: Tätigkeitsbericht Telekommunikation 2010/
265 2011. 2011. S. 28. Online abrufbar unter:
266 http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/
267 BNetzA/Presse/Berichte/2011/TaetigkeitsberichtTK20102011pdf.
268 pdf?__blob=publicationFile] Breitbandanschlüsse von 1 Mbit/s
269 sind heute nahezu flächendeckend verfügbar.
270
271 Die Nutzung der digitalen Dividende (LTE-Technik) wird die
272 Breitband¬versorgung kurzfristig weiter verbessern. Aufgrund
273 der in Kapitel I.3.1.2.1 beschriebenen Einschränkungen kann
274 LTE den Festnetzausbau allerdings nicht vollständig
275 ersetzen.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Neben der Rolle als Bewahrer von Wettbewerb und der
2 Verhinderung von Fehlentwicklungen im Markt kann der Staat
3 auch aktiv eine Rolle zur Förderung der Verfügbarkeit
4 leistungsfähiger Internetzugänge übernehmen.
5
6
7 I.2.2.6 Berücksichtigung der Nachfrageentwicklung
8 Eine möglichst flächendeckende Verfügbarkeit
9 hochleistungsfähiger Kommunikationsinfrastruktur zu
10 erreichen, wird zu einem zentralen Ziel für die
11 Wettbewerbsfähigkeit einer hoch entwickelten
12 Industrienation. Bei der Bestimmung des nur stufenweise
13 erreichbaren Ziels muss jedoch auch immer die tatsächlich
14 bestehende Nachfrage berücksichtigt werden. Diese ist
15 bestimmender Faktor für die Wirtschaftlichkeit bei der
16 Schaffung entsprechender Angebote. Marktuntersuchungen
17 zeigen, dass bislang nur eine geringe Ausprägung der auch
18 durch zusätzliche Zahlungsbereitschaft hinterlegten
19 Nachfrage der Kunden nach noch leistungsfähigeren
20 Anschlüssen besteht, wenn bereits ein Anschluss mit einer
21 Bandbreite zur Nutzung der gängigen Anwendungen vorhanden
22 ist.[FN: Nach der bereits zitierten Markstudie der United
23 Internet Media für das NGA-Forum der Bundesnetzagentur von
24 November 2010 (vgl. Fußnote 114) hatten 38 Prozent der
25 Befragten überhaupt keine Zahlungsbereitschaft, unter den
26 überhaupt Zahlungsbereiten hatte die Mehrheit eine maximale
27 Zahlungsbereitschaft von bis zu fünf Euro Aufpreis pro
28 Monat.] Erst das schrittweise Entstehen immer neuer
29 Verwendungsformen und attraktiver Diensteangebote könnte
30 diese Zahlungsbereitschaft langsam steigen lassen. Insofern
31 kommt der Entwicklung innovativer Dienste eine ebenso große
32 Bedeutung für den Breitbandausbau zu wie dem eigentlichen
33 Ausbau der Infrastruktur; beide können nur Hand in Hand
34 erfolgen. Demzufolge kann auch die Entwicklung
35 entsprechender staatlicher Angebote, etwa in den Bereichen
36 E-Government, E-Learning oder E-Health, eine fördernde
37 Wirkung auf die Nachfrage nach Breitbanddiensten und damit
38 auf den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen haben.
39
40
41 I.2.2.7 Förderung von Kooperationen
42 Angesichts der hohen Investitionssummen, die für den
43 weiteren Ultra-Breitband-Ausbau in Deutschland erforderlich
44 sind, wird Kooperationen verschiedener Unternehmen eine
45 immer größere Bedeutung zukommen. Von den Kosten für den
46 Ausbau der Festnetzinfrastruktur entfallen etwa 70 Prozent
47 auf den Tiefbau.[FN: Vgl. BMWi: Breitbandstrategie der
48 Bundesregierung. Februar 2009, S. 10. Online abrufbar unter:
49 http://www.bmwi.de/Dateien/BBA/PDF/breitbandstrategie-der-bu
50 ndesregierung,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.
51 pdf] Daher wird etwa in der Breitbandstrategie der
52 Bundesregierung die Mitbenutzung bestehender passiver und
53 aktiver Infrastrukturen angeregt.[FN: Vgl. ebd., S. 10 f.]
54 Effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer
55 und verbesserter Infrastrukturen können dabei auch dadurch
56 gefördert werden, dass bei Regulierungsentscheidungen
57 Investitionsrisiken berücksichtigt sowie kartellrechtlich
58 unbedenkliche Vereinbarungen zur Verteilung des
59 Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbewerbern
60 zugelassen werden.
61
62 Unterstützend wirkt, wenn Kooperationen von Netzbetreibern
63 auf möglichst geringe administrative Hürden treffen.
64 Gleichzeitig kann in einem solchen Fall der Wettbewerb
65 gesichert werden, indem neben der Berücksichtigung der
66 allgemeinen kartellrechtlichen Diskriminierungsregeln auch
67 Zugang für Dritte nach dem bereits beschriebenen Open
68 Access-Grundsatz von den Kooperationspartnern gewährt wird.
69
70 Förderlich auf den Breitbandausbau kann sich auch die
71 Sammlung, Aufbereitung und Bereitstellung von Informationen
72 über bestehende und nutzbare Infrastrukturen auswirken, die
73 entweder in staatlicher Hand ohnehin verfügbar sind oder die
74 der Staat als Moderator zwischen den verschiedensten
75 Beteiligten zusammentragen und veröffentlichen kann.
76 Beispiele hierfür sind der bereits existierende
77 Infrastrukturatlas[FN: Weiterführende Informationen zum
78 Infrastrukturatlas sind auf der Webseite der
79 Bundesnetzagentur zu finden. Online abrufbar unter:
80 http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunika
81 tion/Infrastrukturatlas/infrastrukturatlas_node.html] oder
82 der zumindest in einzelnen Bundesländern bereits
83 verwirklichte Grabungsatlas[FN: Als Beispiel kann der
84 Grabungsatlas des Geodaten-Informationsdienstes Bayern
85 genannt werden. Online abrufbar unter:
86 http://geoportal.bayern.de/GeoportalBayern/anwendungen/Suche
87 /q=grabungsatlas/]. Durch die Nutzung geeigneter
88 Infrastrukturen oder ohnehin geplanter und insoweit
89 geeigneter Bauvorhaben für die Verlegung von
90 Glasfaserinfrastrukturen lassen sich ökonomisch unsinnige
91 Doppelgrabungen vermeiden und Belästigungen für die Anwohner
92 durch Baulärm erheblich reduzieren. Der Wert solcher
93 Datensammlungen steigt wesentlich, wenn eine Datenbank
94 sämtliche relevanten und geeigneten Baumaßnahmen umfasst und
95 nicht allein diejenigen öffentlicher Träger. Im Falle
96 regionaler und lokaler Datenbanken hilft die Bereitstellung
97 einheitlicher Schnittstellen, da diese die Datennutzung für
98 ausbauwillige Unternehmen wesentlich erleichtert.
99
100 Weiterhin hat sich im Rahmen der Arbeit des Next Generation
101 Access(NGA)-Forums der Bundesnetzagentur in den letzten
102 Jahren gezeigt, dass auch in der Förderung und der
103 Moderation des Dialogs der Marktteilnehmer untereinander ein
104 wesentlicher Beitrag des Staates liegen kann. Hierdurch ist
105 es gelungen, nicht nur ein gemeinsames Verständnis von den
106 zukünftigen technischen und wirtschaftlichen
107 Herausforderungen des NGA-Ausbaus zu entwickeln, sondern
108 ganz konkret Vereinbarungen zur Schaffung von
109 Interoperabilität bei zukünftigen Kooperationen von
110 Netzbetreibern auf der einen Seite und Diensteanbietern auf
111 der anderen Seite zu treffen.[FN: Vgl. BNetzA: Bericht des
112 NGA-Forums. 8. November 2011. S. 7 f. Online abrufbar unter:
113 http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/BNet
114 zA/Sachgebiete/Telekommunikation/Regulierung/NGAForum/16teSi
115 tzung/Endbericht_NGAForum_111108.pdf?__blob=publicationFile.
116 Die einzelnen Spezifikationen sind zusammengestellt und
117 verlinkt auf der Webseite der Bundesnetzagentur. Online
118 abrufbar unter:
119 http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1932/DE/Sachgebiete/
120 Telekommunikation/
121 RegulierungTelekommunikation/NGAForum/NGAForum_Basepage.html
122 ] Dies ist als maßgeblicher Schritt für die künftige
123 Entwicklung von NGA-Netzen anzusehen, da eine
124 Standardisierung bei der technischen Interoperabilität und
125 der Ausgestaltung von Geschäftsprozessen zwangsläufige
126 Voraussetzung ist, um zu wirtschaftlich darstellbaren
127 Konditionen Vorleistungskooperationen in diesem Markt zu
128 realisieren.
129
130 I.2.2.8 Investitionszuschüsse
131 Ein wirtschaftlicher Ausbau ist nicht immer möglich, weil
132 etwa die Topographie eine Erschließung massiv verteuert.
133 Infolgedessen können den Kunden keine ausreichenden Zugänge
134 angeboten werden. In diesen Regionen können im Einzelfall
135 auch Investitionszuschüsse der öffentlichen Hand
136 beziehungsweise gezielte Investitionsanreize helfen.[FN:
137 Vgl. BMWi: Breitbandstrategie der Bundesregierung. Februar
138 2009. S. 15 f. Online abrufbar unter:
139 http://www.bmwi.de/Dateien/BBA/PDF/breitbandstrategie-der-bu
140 ndesregierung,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.
141 pdf] Neben der direkten Zahlung sind hier beispielsweise
142 auch steuerliche Vergünstigungen denkbar. Daneben kann dies
143 auch durch Verbindung von Ausbaupflichten mit der Gewährung
144 sonstiger Rechte, etwa im Rahmen von
145 Frequenzzuteilungsverfahren, einhergehen. Die erforderliche
146 Wettbewerbsneutralität von solchen Vorteilsgewährungen an
147 einzelne ausbauende Unternehmen kann durch zusätzliche
148 Verpflichtungen der Begünstigten erreicht werden, etwa zu
149 einer Zugangsgewährung nach den bereits beschriebenen Open
150 Access-Regeln.
151
152 Die Breitbandstrategie der Bundesregierung weist auf die
153 Bedeutung wettbewerbsneutraler staatlicher Förderprogramme
154 für die Erschließung ländlicher Regionen mit breitbandiger
155 Infrastruktur hin.[FN: Vgl. ebd.] Gefördert wurde bislang
156 beispielsweise im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zur
157 Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes
158 (GAK).[FN: Vgl. BMWi: Möglichkeiten der Breitbandförderung.
159 Februar 2010, S. 6 f. Online abrufbar unter:
160 http://www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/Breitba
161 ndfoerderung.pdf;jsessionid =2A79AAE87457D59D
162 50F704686ECCC1A8.2_cid154?__blob=publicationFile]
163 Daneben treten Fördermöglichkeiten der KfW-Bankengruppe. Im
164 Rahmen des Vermittlungsverfahrens zum
165 Telekommunikationsgesetz wurde verabredet, dass die
166 Bundesregierung gemeinsam mit den Bundesländern und der KfW
167 Vorschläge erarbeitet, um den Breitbandausbau in Deutschland
168 noch gezielter zu fördern. Dabei sollen bestehende
169 KfW-Programme sowohl für Kommunen als auch für Unternehmen
170 präziser beschrieben und Maßnahmen zur Verbesserung des
171 Bekanntheitsgrades ergriffen werden. Darüber hinaus soll
172 eine erhöhte Transparenz der Programme zur Verbesserung der
173 Antragsquote führen. Gleichzeitig wurde eine Evaluation der
174 Nutzung von Bundes- und Länderprogrammen beziehungsweise
175 möglicher Nutzungshemmnisse für den Breitbandausbau
176 verabredet. Diese Evaluation soll gegebenenfalls Grundlage
177 für eine Veränderung der Programme sein.
178
179
180 I.2.2.9 Universaldienstverpflichtung
181 Nach Artikel 32 der EU-Universaldienstrichtlinie[FN:
182 Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des
183 Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und
184 Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und
185 -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom
186 24.4.2002, S. 51–77). Online abrufbar unter:
187 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2
188 002:108:0051:0077:DE:PDF , zuletzt geändert durch:
189 Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des
190 Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie
191 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
192 elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der
193 Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung
194 personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in
195 der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr.
196 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl.
197 L 337 vom 18. Dezember 2009, S. 11–36 ). Online abrufbar
198 unter:
199 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2
200 009:337:0011:0036:DE:PDF] können die Mitgliedstaaten eine
201 beliebige Bandbreite als Universaldienst festlegen, sofern
202 die dadurch entstehenden Kosten nicht auf die
203 Telekommunikationsunternehmen umgelegt werden. Eine Umlage
204 ist nur zulässig, wenn hieraus keine Marktverzerrung
205 entsteht. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie ist eine
206 Umlage nur dann möglich,, wenn die als Universaldienst
207 vorgegebene Bandbreite nicht größer als die von der Mehrzahl
208 der Teilnehmer verwendeten Bandbreiten ist. Die
209 EU-Kommission erarbeitet derzeit eine Empfehlung über die
210 Auslegung der Richtline im Hinblick auf die Implementierung
211 eines Breitband-Universaldienstes. Klar ist, dass eine
212 Universal¬dienstverpflichtung aufgrund der europäischen
213 Vorgaben technologieneutral ausgestaltet werden muss.
214
215 Die Befürworter einer Universaldienstverpflichtung weisen
216 darauf hin, dass es in Deutschland trotz der Aktivitäten der
217 Telekommunikationsunternehmen, der Fördergelder der
218 Europäischen Union (EU), des Bundes und der Länder sowie
219 lokaler Initiativen noch immer unterversorgte Gebiete geben
220 könnte.
221
222 Daher argumentieren die Befürworter einer
223 Universaldienstverpflichtung , dass die
224 Telekommunikationsunternehmen, die nach Marktmechanismen
225 investieren, nicht alle „weißen Flecken“ erschließen könnten
226 und dass sich der Universaldienst ausschließlich auf die
227 letzten, trotz bestehender Fördermaßnahmen weiterhin aus
228 betriebswirtschaftlicher Sicht unrentablen „weißen Flecken“
229 sowie die bisher unterversorgten Regionen vor allem im
230 ländlichen Raum auswirken würde. Mit einer
231 Universaldienstverpflichtung würde man auf das Versagen des
232 Marktes reagieren und die unter Kapitel I.2 dargestellte
233 verfassungsrechtliche Verpflichtung des Bundes erfüllen.
234 Somit wäre der Universaldienst eine Ultima-Ratio-Maßnahme
235 zur Sicherstellung eines bestimmten Grundversorgungsniveaus.
236
237 Die Kritiker einer Universaldienstverpflichtung befürchten,
238 dass die Festlegung auf ein europarechtlich zulässiges
239 Grundversorgungsniveau die Gefahr beinhalten würde, den
240 Antrieb und die Anreize für eine zukunftsgerichtete
241 Technologieausstattung durch die Privat-wirtschaft zu
242 mindern und die weitere Marktentwicklung zu verfälschen.
243 Demzufolge würde die Schaffung eines Universaldienstes die
244 Kräfte des Wettbewerbs, die wesentliche Treiber des
245 Breitbandausbaus seien, außer Kraft setzen. Anreize für aus
246 eigener Kraft finanzierte Ausbauinvestitionen kämen
247 unmittelbar zum Erliegen, da es mit einer
248 Universal-dienstverpflichtung wirtschaftlicher wäre, auf die
249 Anordnung eines durch Umlage finanzierten Ausbaus zu warten.
250
251 Die Netzbetreiber und die Aktivitäten der Politik u.a. durch
252 Fördermittel der EU, des Bundes und der Länder haben in
253 Deutschland in den vergangenen Jahren die
254 Breitbandversorgung bei immer geringeren Endkundenpreisen
255 erheblich verbessert. Nach Angaben der Bundesnetzagentur
256 wurden zwischen 1998 und 2010 über 93 Milliarden Euro in
257 moderne IT-Infrastrukturen investiert.[FN: Ausweislich des
258 Tätigkeitsberichts Telekommunikation 2010/ 2011 der
259 Bundesnetzagentur beliefen sich die Investionen von 1998 bis
260 2010 auf insgesamt 93,3 Milliarden Euro. Der Anteil der
261 alternativen Anbieter von dieser Summe betrug 48,5
262 Milliarden Euro (52 Prozent); 44,8 Millarden Euro (48
263 Prozent) entfielen auf die Deutsche Telekom AG. Vgl. hierzu
264 Bundesnetzagentur: Tätigkeitsbericht Telekommunikation 2010/
265 2011. 2011. S. 28. Online abrufbar unter:
266 http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/
267 BNetzA/Presse/Berichte/2011/TaetigkeitsberichtTK20102011pdf.
268 pdf?__blob=publicationFile] Breitbandanschlüsse von 1 Mbit/s
269 sind heute nahezu flächendeckend verfügbar.
270
271 Die Nutzung der digitalen Dividende (LTE-Technik) wird die
272 Breitband¬versorgung kurzfristig weiter verbessern. Aufgrund
273 der in Kapitel I.3.1.2.1 beschriebenen Einschränkungen kann
274 LTE den Festnetzausbau allerdings nicht vollständig
275 ersetzen.

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