Papier: 01.02.02 Absicherung gegenüber potenziellen negativen Effekten – Teil 1

Originalversion

1 In einzelnen Bereichen kann es aber tatsächlich notwendig
2 sein, dass der Staat auf drohende Negativfolgen neuer
3 Standards hinweist und auf einen gebotenen Schutz der
4 Interessen aller Beteiligter hinwirkt. Dies kann je nach Art
5 und Gestaltung des technischen Standards unterschiedliche
6 Bereiche betreffen.
7
8 01. 02.02.01 Auswirkung auf den Wettbewerb
9 Negative Auswirkungen kann die Oktroyierung neuer Standards
10 durch Einzelne, Gruppen, den Staat oder besonders
11 marktmächtige Unternehmen haben. Kleinere Wettbewerber,
12 Anbieter von Diensten oder Produkten in Nischenmärkten,
13 beziehungsweise auch nicht kommerzieller Beteiligte könnten
14 hiervon besonders betroffen sein.
15
16 Sofern nicht schon die etablierten Strukturen oder der Markt
17 dazu führen, dass neue Standards offen und
18 diskriminierungsfrei allen Marktbeteiligten zur Verfügung
19 stehen und ihre Anwendung keinen Beteiligten diskriminiert,
20 ist deshalb im Einzelfall ein Einschreiten der
21 Wettbewerbsbehörden oder auch ein legislatives Handeln des
22 Staates zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs denkbar.
23
24 Gleichzeitig darf aber der Schutz überholter
25 Geschäftsmodelle und Technologien nicht der notwendigen
26 technischen Fortentwicklung im Wege stehen.
27 Schutzanordnungen müssen sich folglich auf möglichst geringe
28 Eingriffe, wie etwa die Anordnung von Übergangszeiten,
29 beschränken.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 In einzelnen Bereichen kann es aber tatsächlich notwendig
2 sein, dass der Staat auf drohende Negativfolgen neuer
3 Standards hinweist und auf einen gebotenen Schutz der
4 Interessen aller Beteiligter hinwirkt. Dies kann je nach Art
5 und Gestaltung des technischen Standards unterschiedliche
6 Bereiche betreffen.
7
8 01. 02.02.01 Auswirkung auf den Wettbewerb
9 Negative Auswirkungen kann die Oktroyierung neuer Standards
10 durch Einzelne, Gruppen, den Staat oder besonders
11 marktmächtige Unternehmen haben. Kleinere Wettbewerber,
12 Anbieter von Diensten oder Produkten in Nischenmärkten,
13 beziehungsweise auch nicht kommerzieller Beteiligte könnten
14 hiervon besonders betroffen sein.
15
16 Sofern nicht schon die etablierten Strukturen oder der Markt
17 dazu führen, dass neue Standards offen und
18 diskriminierungsfrei allen Marktbeteiligten zur Verfügung
19 stehen und ihre Anwendung keinen Beteiligten diskriminiert,
20 ist deshalb im Einzelfall ein Einschreiten der
21 Wettbewerbsbehörden oder auch ein legislatives Handeln des
22 Staates zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs denkbar.
23
24 Gleichzeitig darf aber der Schutz überholter
25 Geschäftsmodelle und Technologien nicht der notwendigen
26 technischen Fortentwicklung im Wege stehen.
27 Schutzanordnungen müssen sich folglich auf möglichst geringe
28 Eingriffe, wie etwa die Anordnung von Übergangszeiten,
29 beschränken.

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