Papier: 01.01 Einleitung

Originalversion

1 Die Infrastruktur des Internets sowie die damit verbundenen
2 technischen Standards und Kooperationsprozesse haben sich
3 zunächst in einem nicht kommerziellen Rahmen entwickelt. Das
4 Netz war zu Beginn ein reines Forschungsnetz. Die
5 Internetstandards und RFCs (Request for Comment)[FN: Unter
6 Request for Comments (RFC) werden Dokumente verstanden, die
7 technische und organisatorische Spezifikationen sowie
8 Richtlinien über das Internet enthalten. Nur RFCs, die von
9 der Internet Engineering Task Force (IETF) verabschiedet
10 wurden, haben einen normativen Charakter und gelten als
11 Internetstandard. Nähere Informationen zu RFCs sind online
12 auf den Seiten der IETF abzurufen untern:
13 http://www.ietf.org/ beziehungsweise
14 http://www.rfc-editor.org ] sind auf der Basis freier
15 Entwicklung entstanden und wurden später im freien und
16 wettbewerblichen Zusammenspiel der verschiedenen Beteiligten
17 weiterentwickelt. Der Staat war eher als Teilnehmer beim
18 Aufbau dieser Infrastruktur – zunächst im militärischen
19 Bereich, später insbesondere im Forschungsbereich –
20 beteiligt, weniger aber durch politisch-regulatorische
21 Steuerung.
22
23 In der Bundesrepublik Deutschland kommt dem Staat gemäß
24 Artikel 87 f Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ein
25 Verfassungsauftrag zu, „angemessene und ausreichende
26 Dienstleistungen“ bei der Telekommunikationsinfrastruktur zu
27 gewährleisten. Zu erbringen sind diese Dienstleistungen
28 jedoch gemäß Artikel 87 f Absatz 2 GG durch private Anbieter
29 oder aber durch die aus dem Sondervermögen der Deutschen
30 Bundespost hervorgegangenen Unternehmen.
31 Auf europäischer Ebene „trägt die Union zum Auf- und Ausbau
32 transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-,
33 Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei“.[FN:
34 Artikel 170 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der
35 Europäischen Union (AEUV)] Angesichts der heutigen
36 Bedeutung des Internets für alle Lebensbereiche fällt auch
37 die Infrastruktur des Internets in Deutschland und Europa
38 unter diese grundsätzlichen Vorgaben. Ungeachtet dieser
39 Gewährleistungsfunktion des Staates hat sich das Internet
40 aber seit seinen Anfängen vorrangig aufgrund von
41 freiwilligen, offenen technischen Standards und
42 Kooperationsvereinbarungen der verschiedenen Beteiligten
43 weiterentwickelt. Regulatorische Eingriffe für einen Ausbau
44 waren weitestgehend nicht erforderlich. In der Folge konnte
45 sich eine dezentrale technische Struktur des Netzes
46 entwickeln, die durch internationale Governance-Formen
47 verwaltet wird, welche auf Kooperation und breite
48 Beteiligung sowie Standards und Normen setzen.[FN: Das Thema
49 Governance ist Gegenstand der Beratungen der Projektgruppe
50 Internationales und Internet Governance.] Es darf daher mit
51 Recht bezweifelt werden, ob es eine vergleichbare dezentrale
52 und dynamische Entwicklung des Internets bei einer
53 durchgängigen staatlichen oder privatwirtschaftlichen
54 Regulierung und Einflussnahme gegeben hätte.
55
56 Das Prinzip von nur geringen staatlich-regulatorischen
57 Eingriffen in die Struktur und die technischen Standards des
58 Internets hat sich beim Aufbau des Internets weitgehend
59 bewährt und sollte hinsichtlich dieses Aspektes auch
60 Grundlage für seine Weiterentwicklung bleiben.[FN: Der
61 Schutz des Internets als kritische Infrastruktur für
62 grundlegende Dienste der Daseinsvorsorge und der
63 Aufrechterhaltung des Wirtschaftskreislaufes stellt hingegen
64 eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar und erfordert ein
65 Zusammenwirken von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft. Siehe
66 hierzu ausführlich Kapitel II. 2.] Zugleich hat aber auch
67 die zunehmende Diskussion über Netzneutralität gezeigt, dass
68 Fragen des Zugangs und der Entgeltregulierung sowie von
69 Missbrauchs- und Diskriminierungsverboten Themenbereiche
70 sind, die Gegenstand staatlicher Regulierung sind
71 beziehungsweise werden können, um die
72 Diskriminierungsfreiheit im Internet in Deutschland auch
73 weiterhin zu gewährleisten.[FN: Zum Thema Netzneutralität
74 vgl. den vierten Zwischenbericht der Enquete-Kommission
75 Internet und digitale Gesellschaft, Bundestagsdrucksache
76 17/8536. Online abrufbar unter:
77 http://www.bundestag.de/internetenquete/dokumentation/Zwisch
78 enberichte/Zwischenbericht_Netzneutralitaet_1708536.pdf]
79 Im Bereich der technischen Standardisierung und der
80 Einführung neuer Protokolle, die exemplarisch an der
81 Einführung des Internetprotokolls Version 6 (IPv6)
82 betrachtet werden, kommt dem Staat nur eine begleitende
83 Rolle zu (siehe hierzu Kapitel I. 2). Eine stärker ordnende
84 Funktion hat der Staat jedoch im Bereich des Internetzugangs
85 zu übernehmen, wenn es darum geht, einen funktionsfähigen
86 Wettbewerb in diesem üblicherweise auch national begrenzten
87 Markt zu gewährleisten, und gerade auch hierdurch die
88 Verfügbarkeit einer leistungsfähigen Zugangsinfrastruktur zu
89 sichern (siehe hierzu Kapitel I. 3).

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Die Infrastruktur des Internets sowie die damit verbundenen
2 technischen Standards und Kooperationsprozesse haben sich
3 zunächst in einem nicht kommerziellen Rahmen entwickelt. Das
4 Netz war zu Beginn ein reines Forschungsnetz. Die
5 Internetstandards und RFCs (Request for Comment)[FN: Unter
6 Request for Comments (RFC) werden Dokumente verstanden, die
7 technische und organisatorische Spezifikationen sowie
8 Richtlinien über das Internet enthalten. Nur RFCs, die von
9 der Internet Engineering Task Force (IETF) verabschiedet
10 wurden, haben einen normativen Charakter und gelten als
11 Internetstandard. Nähere Informationen zu RFCs sind online
12 auf den Seiten der IETF abzurufen untern:
13 http://www.ietf.org/ beziehungsweise
14 http://www.rfc-editor.org ] sind auf der Basis freier
15 Entwicklung entstanden und wurden später im freien und
16 wettbewerblichen Zusammenspiel der verschiedenen Beteiligten
17 weiterentwickelt. Der Staat war eher als Teilnehmer beim
18 Aufbau dieser Infrastruktur – zunächst im militärischen
19 Bereich, später insbesondere im Forschungsbereich –
20 beteiligt, weniger aber durch politisch-regulatorische
21 Steuerung.
22
23 In der Bundesrepublik Deutschland kommt dem Staat gemäß
24 Artikel 87 f Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ein
25 Verfassungsauftrag zu, „angemessene und ausreichende
26 Dienstleistungen“ bei der Telekommunikationsinfrastruktur zu
27 gewährleisten. Zu erbringen sind diese Dienstleistungen
28 jedoch gemäß Artikel 87 f Absatz 2 GG durch private Anbieter
29 oder aber durch die aus dem Sondervermögen der Deutschen
30 Bundespost hervorgegangenen Unternehmen.
31 Auf europäischer Ebene „trägt die Union zum Auf- und Ausbau
32 transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-,
33 Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei“.[FN:
34 Artikel 170 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der
35 Europäischen Union (AEUV)] Angesichts der heutigen
36 Bedeutung des Internets für alle Lebensbereiche fällt auch
37 die Infrastruktur des Internets in Deutschland und Europa
38 unter diese grundsätzlichen Vorgaben. Ungeachtet dieser
39 Gewährleistungsfunktion des Staates hat sich das Internet
40 aber seit seinen Anfängen vorrangig aufgrund von
41 freiwilligen, offenen technischen Standards und
42 Kooperationsvereinbarungen der verschiedenen Beteiligten
43 weiterentwickelt. Regulatorische Eingriffe für einen Ausbau
44 waren weitestgehend nicht erforderlich. In der Folge konnte
45 sich eine dezentrale technische Struktur des Netzes
46 entwickeln, die durch internationale Governance-Formen
47 verwaltet wird, welche auf Kooperation und breite
48 Beteiligung sowie Standards und Normen setzen.[FN: Das Thema
49 Governance ist Gegenstand der Beratungen der Projektgruppe
50 Internationales und Internet Governance.] Es darf daher mit
51 Recht bezweifelt werden, ob es eine vergleichbare dezentrale
52 und dynamische Entwicklung des Internets bei einer
53 durchgängigen staatlichen oder privatwirtschaftlichen
54 Regulierung und Einflussnahme gegeben hätte.
55
56 Das Prinzip von nur geringen staatlich-regulatorischen
57 Eingriffen in die Struktur und die technischen Standards des
58 Internets hat sich beim Aufbau des Internets weitgehend
59 bewährt und sollte hinsichtlich dieses Aspektes auch
60 Grundlage für seine Weiterentwicklung bleiben.[FN: Der
61 Schutz des Internets als kritische Infrastruktur für
62 grundlegende Dienste der Daseinsvorsorge und der
63 Aufrechterhaltung des Wirtschaftskreislaufes stellt hingegen
64 eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar und erfordert ein
65 Zusammenwirken von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft. Siehe
66 hierzu ausführlich Kapitel II. 2.] Zugleich hat aber auch
67 die zunehmende Diskussion über Netzneutralität gezeigt, dass
68 Fragen des Zugangs und der Entgeltregulierung sowie von
69 Missbrauchs- und Diskriminierungsverboten Themenbereiche
70 sind, die Gegenstand staatlicher Regulierung sind
71 beziehungsweise werden können, um die
72 Diskriminierungsfreiheit im Internet in Deutschland auch
73 weiterhin zu gewährleisten.[FN: Zum Thema Netzneutralität
74 vgl. den vierten Zwischenbericht der Enquete-Kommission
75 Internet und digitale Gesellschaft, Bundestagsdrucksache
76 17/8536. Online abrufbar unter:
77 http://www.bundestag.de/internetenquete/dokumentation/Zwisch
78 enberichte/Zwischenbericht_Netzneutralitaet_1708536.pdf]
79 Im Bereich der technischen Standardisierung und der
80 Einführung neuer Protokolle, die exemplarisch an der
81 Einführung des Internetprotokolls Version 6 (IPv6)
82 betrachtet werden, kommt dem Staat nur eine begleitende
83 Rolle zu (siehe hierzu Kapitel I. 2). Eine stärker ordnende
84 Funktion hat der Staat jedoch im Bereich des Internetzugangs
85 zu übernehmen, wenn es darum geht, einen funktionsfähigen
86 Wettbewerb in diesem üblicherweise auch national begrenzten
87 Markt zu gewährleisten, und gerade auch hierdurch die
88 Verfügbarkeit einer leistungsfähigen Zugangsinfrastruktur zu
89 sichern (siehe hierzu Kapitel I. 3).

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