Papier: 01.01 Einleitung
Originalversion
1 | Die Infrastruktur des Internets sowie die damit verbundenen |
2 | technischen Standards und Kooperationsprozesse haben sich |
3 | zunächst in einem nicht kommerziellen Rahmen entwickelt. Das |
4 | Netz war zu Beginn ein reines Forschungsnetz. Die |
5 | Internetstandards und RFCs (Request for Comment)[FN: Unter |
6 | Request for Comments (RFC) werden Dokumente verstanden, die |
7 | technische und organisatorische Spezifikationen sowie |
8 | Richtlinien über das Internet enthalten. Nur RFCs, die von |
9 | der Internet Engineering Task Force (IETF) verabschiedet |
10 | wurden, haben einen normativen Charakter und gelten als |
11 | Internetstandard. Nähere Informationen zu RFCs sind online |
12 | auf den Seiten der IETF abzurufen untern: |
13 | http://www.ietf.org/ beziehungsweise |
14 | http://www.rfc-editor.org ] sind auf der Basis freier |
15 | Entwicklung entstanden und wurden später im freien und |
16 | wettbewerblichen Zusammenspiel der verschiedenen Beteiligten |
17 | weiterentwickelt. Der Staat war eher als Teilnehmer beim |
18 | Aufbau dieser Infrastruktur – zunächst im militärischen |
19 | Bereich, später insbesondere im Forschungsbereich – |
20 | beteiligt, weniger aber durch politisch-regulatorische |
21 | Steuerung. |
22 | |
23 | In der Bundesrepublik Deutschland kommt dem Staat gemäß |
24 | Artikel 87 f Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ein |
25 | Verfassungsauftrag zu, „angemessene und ausreichende |
26 | Dienstleistungen“ bei der Telekommunikationsinfrastruktur zu |
27 | gewährleisten. Zu erbringen sind diese Dienstleistungen |
28 | jedoch gemäß Artikel 87 f Absatz 2 GG durch private Anbieter |
29 | oder aber durch die aus dem Sondervermögen der Deutschen |
30 | Bundespost hervorgegangenen Unternehmen. |
31 | Auf europäischer Ebene „trägt die Union zum Auf- und Ausbau |
32 | transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, |
33 | Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei“.[FN: |
34 | Artikel 170 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der |
35 | Europäischen Union (AEUV)] Angesichts der heutigen |
36 | Bedeutung des Internets für alle Lebensbereiche fällt auch |
37 | die Infrastruktur des Internets in Deutschland und Europa |
38 | unter diese grundsätzlichen Vorgaben. Ungeachtet dieser |
39 | Gewährleistungsfunktion des Staates hat sich das Internet |
40 | aber seit seinen Anfängen vorrangig aufgrund von |
41 | freiwilligen, offenen technischen Standards und |
42 | Kooperationsvereinbarungen der verschiedenen Beteiligten |
43 | weiterentwickelt. Regulatorische Eingriffe für einen Ausbau |
44 | waren weitestgehend nicht erforderlich. In der Folge konnte |
45 | sich eine dezentrale technische Struktur des Netzes |
46 | entwickeln, die durch internationale Governance-Formen |
47 | verwaltet wird, welche auf Kooperation und breite |
48 | Beteiligung sowie Standards und Normen setzen.[FN: Das Thema |
49 | Governance ist Gegenstand der Beratungen der Projektgruppe |
50 | Internationales und Internet Governance.] Es darf daher mit |
51 | Recht bezweifelt werden, ob es eine vergleichbare dezentrale |
52 | und dynamische Entwicklung des Internets bei einer |
53 | durchgängigen staatlichen oder privatwirtschaftlichen |
54 | Regulierung und Einflussnahme gegeben hätte. |
55 | |
56 | Das Prinzip von nur geringen staatlich-regulatorischen |
57 | Eingriffen in die Struktur und die technischen Standards des |
58 | Internets hat sich beim Aufbau des Internets weitgehend |
59 | bewährt und sollte hinsichtlich dieses Aspektes auch |
60 | Grundlage für seine Weiterentwicklung bleiben.[FN: Der |
61 | Schutz des Internets als kritische Infrastruktur für |
62 | grundlegende Dienste der Daseinsvorsorge und der |
63 | Aufrechterhaltung des Wirtschaftskreislaufes stellt hingegen |
64 | eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar und erfordert ein |
65 | Zusammenwirken von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft. Siehe |
66 | hierzu ausführlich Kapitel II. 2.] Zugleich hat aber auch |
67 | die zunehmende Diskussion über Netzneutralität gezeigt, dass |
68 | Fragen des Zugangs und der Entgeltregulierung sowie von |
69 | Missbrauchs- und Diskriminierungsverboten Themenbereiche |
70 | sind, die Gegenstand staatlicher Regulierung sind |
71 | beziehungsweise werden können, um die |
72 | Diskriminierungsfreiheit im Internet in Deutschland auch |
73 | weiterhin zu gewährleisten.[FN: Zum Thema Netzneutralität |
74 | vgl. den vierten Zwischenbericht der Enquete-Kommission |
75 | Internet und digitale Gesellschaft, Bundestagsdrucksache |
76 | 17/8536. Online abrufbar unter: |
77 | http://www.bundestag.de/internetenquete/dokumentation/Zwisch |
78 | enberichte/Zwischenbericht_Netzneutralitaet_1708536.pdf] |
79 | Im Bereich der technischen Standardisierung und der |
80 | Einführung neuer Protokolle, die exemplarisch an der |
81 | Einführung des Internetprotokolls Version 6 (IPv6) |
82 | betrachtet werden, kommt dem Staat nur eine begleitende |
83 | Rolle zu (siehe hierzu Kapitel I. 2). Eine stärker ordnende |
84 | Funktion hat der Staat jedoch im Bereich des Internetzugangs |
85 | zu übernehmen, wenn es darum geht, einen funktionsfähigen |
86 | Wettbewerb in diesem üblicherweise auch national begrenzten |
87 | Markt zu gewährleisten, und gerade auch hierdurch die |
88 | Verfügbarkeit einer leistungsfähigen Zugangsinfrastruktur zu |
89 | sichern (siehe hierzu Kapitel I. 3). |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Die Infrastruktur des Internets sowie die damit verbundenen |
2 | technischen Standards und Kooperationsprozesse haben sich |
3 | zunächst in einem nicht kommerziellen Rahmen entwickelt. Das |
4 | Netz war zu Beginn ein reines Forschungsnetz. Die |
5 | Internetstandards und RFCs (Request for Comment)[FN: Unter |
6 | Request for Comments (RFC) werden Dokumente verstanden, die |
7 | technische und organisatorische Spezifikationen sowie |
8 | Richtlinien über das Internet enthalten. Nur RFCs, die von |
9 | der Internet Engineering Task Force (IETF) verabschiedet |
10 | wurden, haben einen normativen Charakter und gelten als |
11 | Internetstandard. Nähere Informationen zu RFCs sind online |
12 | auf den Seiten der IETF abzurufen untern: |
13 | http://www.ietf.org/ beziehungsweise |
14 | http://www.rfc-editor.org ] sind auf der Basis freier |
15 | Entwicklung entstanden und wurden später im freien und |
16 | wettbewerblichen Zusammenspiel der verschiedenen Beteiligten |
17 | weiterentwickelt. Der Staat war eher als Teilnehmer beim |
18 | Aufbau dieser Infrastruktur – zunächst im militärischen |
19 | Bereich, später insbesondere im Forschungsbereich – |
20 | beteiligt, weniger aber durch politisch-regulatorische |
21 | Steuerung. |
22 | |
23 | In der Bundesrepublik Deutschland kommt dem Staat gemäß |
24 | Artikel 87 f Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ein |
25 | Verfassungsauftrag zu, „angemessene und ausreichende |
26 | Dienstleistungen“ bei der Telekommunikationsinfrastruktur zu |
27 | gewährleisten. Zu erbringen sind diese Dienstleistungen |
28 | jedoch gemäß Artikel 87 f Absatz 2 GG durch private Anbieter |
29 | oder aber durch die aus dem Sondervermögen der Deutschen |
30 | Bundespost hervorgegangenen Unternehmen. |
31 | Auf europäischer Ebene „trägt die Union zum Auf- und Ausbau |
32 | transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, |
33 | Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei“.[FN: |
34 | Artikel 170 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der |
35 | Europäischen Union (AEUV)] Angesichts der heutigen |
36 | Bedeutung des Internets für alle Lebensbereiche fällt auch |
37 | die Infrastruktur des Internets in Deutschland und Europa |
38 | unter diese grundsätzlichen Vorgaben. Ungeachtet dieser |
39 | Gewährleistungsfunktion des Staates hat sich das Internet |
40 | aber seit seinen Anfängen vorrangig aufgrund von |
41 | freiwilligen, offenen technischen Standards und |
42 | Kooperationsvereinbarungen der verschiedenen Beteiligten |
43 | weiterentwickelt. Regulatorische Eingriffe für einen Ausbau |
44 | waren weitestgehend nicht erforderlich. In der Folge konnte |
45 | sich eine dezentrale technische Struktur des Netzes |
46 | entwickeln, die durch internationale Governance-Formen |
47 | verwaltet wird, welche auf Kooperation und breite |
48 | Beteiligung sowie Standards und Normen setzen.[FN: Das Thema |
49 | Governance ist Gegenstand der Beratungen der Projektgruppe |
50 | Internationales und Internet Governance.] Es darf daher mit |
51 | Recht bezweifelt werden, ob es eine vergleichbare dezentrale |
52 | und dynamische Entwicklung des Internets bei einer |
53 | durchgängigen staatlichen oder privatwirtschaftlichen |
54 | Regulierung und Einflussnahme gegeben hätte. |
55 | |
56 | Das Prinzip von nur geringen staatlich-regulatorischen |
57 | Eingriffen in die Struktur und die technischen Standards des |
58 | Internets hat sich beim Aufbau des Internets weitgehend |
59 | bewährt und sollte hinsichtlich dieses Aspektes auch |
60 | Grundlage für seine Weiterentwicklung bleiben.[FN: Der |
61 | Schutz des Internets als kritische Infrastruktur für |
62 | grundlegende Dienste der Daseinsvorsorge und der |
63 | Aufrechterhaltung des Wirtschaftskreislaufes stellt hingegen |
64 | eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar und erfordert ein |
65 | Zusammenwirken von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft. Siehe |
66 | hierzu ausführlich Kapitel II. 2.] Zugleich hat aber auch |
67 | die zunehmende Diskussion über Netzneutralität gezeigt, dass |
68 | Fragen des Zugangs und der Entgeltregulierung sowie von |
69 | Missbrauchs- und Diskriminierungsverboten Themenbereiche |
70 | sind, die Gegenstand staatlicher Regulierung sind |
71 | beziehungsweise werden können, um die |
72 | Diskriminierungsfreiheit im Internet in Deutschland auch |
73 | weiterhin zu gewährleisten.[FN: Zum Thema Netzneutralität |
74 | vgl. den vierten Zwischenbericht der Enquete-Kommission |
75 | Internet und digitale Gesellschaft, Bundestagsdrucksache |
76 | 17/8536. Online abrufbar unter: |
77 | http://www.bundestag.de/internetenquete/dokumentation/Zwisch |
78 | enberichte/Zwischenbericht_Netzneutralitaet_1708536.pdf] |
79 | Im Bereich der technischen Standardisierung und der |
80 | Einführung neuer Protokolle, die exemplarisch an der |
81 | Einführung des Internetprotokolls Version 6 (IPv6) |
82 | betrachtet werden, kommt dem Staat nur eine begleitende |
83 | Rolle zu (siehe hierzu Kapitel I. 2). Eine stärker ordnende |
84 | Funktion hat der Staat jedoch im Bereich des Internetzugangs |
85 | zu übernehmen, wenn es darum geht, einen funktionsfähigen |
86 | Wettbewerb in diesem üblicherweise auch national begrenzten |
87 | Markt zu gewährleisten, und gerade auch hierdurch die |
88 | Verfügbarkeit einer leistungsfähigen Zugangsinfrastruktur zu |
89 | sichern (siehe hierzu Kapitel I. 3). |
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