Vorschlag: Ersatzlose Streichung von §202c StGB.
Begründung: Privatpersonen und Freiberufler oder mittelständische Unternehmen die nicht auf IT-Sicherheit spezialisiert sind können oft nur schwer glaubhaft machen, sich von §202c erfasste Hilfsmittel nicht zur Vorbereitung illegaler Handlungen beschafft/hergestellt zu haben - obwohl es hierfür viele andere legitime Gründe gibt (z.B. Sicherheitstests eigener Computersysteme/Websites, Weiterbildung im Bereich IT-Sicherheit, wissenschaftliches Interesse). Ohnehin ist dieses Gesetz zur Bekämpfung von Computerkriminalität unnötig, da Beihilfe zu Vergehen nach §§ 202a und 202b bereits strafbar ist (was sämtliche böswilligen/schädlichen Fälle von §202c abdeckt).