| 1 | Für diesen Bericht wird im Weiteren folgende Definition |
| 2 | zugrunde gelegt: |
| 3 | |
| 4 | „Kriminalität im Internet“ im Rahmen dieses Berichts meint |
| 5 | die Begehung von Straftaten, welche nicht der Spionage oder |
| 6 | Sabotage zuzuordnen sind, und die entweder ausschließlich im |
| 7 | Internet möglich sind oder aber bei denen der Einsatz von |
| 8 | Internettechnik zumindest wesentlich für die Tatausführung |
| 9 | ist. |
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02.03.01.02 Arbeitsdefinition (Originalversion)
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